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Art. 108 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 108

Eine Abstimmung unter Namensaufruf muss vorgenommen

werden, wenn 20 Mitglieder der Kirchensynode es verlangen. Im Proto-

koll ist zu vermerken, wie die einzelnen Mitglieder gestimmt haben.

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