181.21
CH-ZH
Art. 108 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 108
Eine Abstimmung unter Namensaufruf muss vorgenommen
werden, wenn 20 Mitglieder der Kirchensynode es verlangen. Im Proto-
koll ist zu vermerken, wie die einzelnen Mitglieder gestimmt haben.