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Art. 107 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 107

1 Versammelt sich die Kirchensynode im Rathaus, so erfolgt

die Stimmabgabe mit der elektronischen Abstimmungsanlage. Im Üb-

rigen und in besonderen Fällen kann das Abstimmungsergebnis durch

Auszählen ermittelt werden.

2 Die Abstimmungsfrage kann mit Ja oder Nein beantwortet wer-

den. Stimmenthaltung ist zulässig.

3 Die Stimmabgabe erfolgt persönlich am Sitzplatz. Wer für eine

Kommission am Rednerpult Bericht erstattet, stimmt dort. Die stell-

vertretende Stimmabgabe ist unzulässig.

4 Die Präsidentin oder Präsident der Kirchensynode gibt das Abstim-

mungsergebnis bekannt.

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