181.21
CH-ZH
Art. 107 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 107
1 Versammelt sich die Kirchensynode im Rathaus, so erfolgt
die Stimmabgabe mit der elektronischen Abstimmungsanlage. Im Üb-
rigen und in besonderen Fällen kann das Abstimmungsergebnis durch
Auszählen ermittelt werden.
2 Die Abstimmungsfrage kann mit Ja oder Nein beantwortet wer-
den. Stimmenthaltung ist zulässig.
3 Die Stimmabgabe erfolgt persönlich am Sitzplatz. Wer für eine
Kommission am Rednerpult Bericht erstattet, stimmt dort. Die stell-
vertretende Stimmabgabe ist unzulässig.
4 Die Präsidentin oder Präsident der Kirchensynode gibt das Abstim-
mungsergebnis bekannt.