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Art. 105 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 105

Ist ein Antrag oder eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann

die Behandlung des Antrags oder die Abstimmung getrennt erfolgen,

wenn die Präsidentin, der Präsident oder ein Mitglied der Kirchen-

synode dies verlangt und die Versammlung zustimmt.

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