181.21
CH-ZH
Art. 105 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 105
Ist ein Antrag oder eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann
die Behandlung des Antrags oder die Abstimmung getrennt erfolgen,
wenn die Präsidentin, der Präsident oder ein Mitglied der Kirchen-
synode dies verlangt und die Versammlung zustimmt.