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Art. 103 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 103

1 Steht einem Antrag kein Gegenantrag gegenüber, so

erklärt die Präsidentin oder Präsident der Kirchensynode diesen ohne

Abstimmung zum Beschluss der Kirchensynode.

2 Die Stimmenzahlen werden in jedem Fall ermittelt bei der Schluss-

abstimmung über7

a. Geschäfte, die dem Referendum unterstehen,

b. Berichte des Kirchenrates zur Beantwortung von Motionen und

Postulaten.

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