181.21
CH-ZH
Art. 103 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 103
1 Steht einem Antrag kein Gegenantrag gegenüber, so
erklärt die Präsidentin oder Präsident der Kirchensynode diesen ohne
Abstimmung zum Beschluss der Kirchensynode.
2 Die Stimmenzahlen werden in jedem Fall ermittelt bei der Schluss-
abstimmung über7
a. Geschäfte, die dem Referendum unterstehen,
b. Berichte des Kirchenrates zur Beantwortung von Motionen und
Postulaten.