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181.21 CH-ZH

Art. 102 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 102

1 Liegen mehr als zwei gleich geordnete Anträge vor, so

sind sie nebeneinander zur Abstimmung zu bringen. Jedes Mitglied der

Kirchensynode kann nur für einen dieser Anträge stimmen.

2 Wenn kein Antrag die absolute Mehrheit der abgegebenen Stim

men erreicht, fällt derjenige mit der geringsten Stimmenzahl aus der

Abstimmung. Auf gleiche Weise wird zwischen den übrig gebliebenen

Anträgen abgestimmt, bis einer die absolute Mehrheit der abgegebe

nen Stimmen erhält.

23

181.21

Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

Beschluss-

fassung ohne

Abstimmung

Beschluss-

fassung bei

Berichten des

Kirchenrates

Teilung von

Anträgen und

Abstimmungs-

fragen

Schluss-

abstimmung

Stimmabgabe

a. Im

Allgemeinen

b. Abstimmung

unter Namens-

aufruf

c. Elektronische

Stimmabgabe

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