181.21
CH-ZH
Art. 102 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 102
1 Liegen mehr als zwei gleich geordnete Anträge vor, so
sind sie nebeneinander zur Abstimmung zu bringen. Jedes Mitglied der
Kirchensynode kann nur für einen dieser Anträge stimmen.
2 Wenn kein Antrag die absolute Mehrheit der abgegebenen Stim
men erreicht, fällt derjenige mit der geringsten Stimmenzahl aus der
Abstimmung. Auf gleiche Weise wird zwischen den übrig gebliebenen
Anträgen abgestimmt, bis einer die absolute Mehrheit der abgegebe
nen Stimmen erhält.
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181.21
Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
Beschluss-
fassung ohne
Abstimmung
Beschluss-
fassung bei
Berichten des
Kirchenrates
Teilung von
Anträgen und
Abstimmungs-
fragen
Schluss-
abstimmung
Stimmabgabe
a. Im
Allgemeinen
b. Abstimmung
unter Namens-
aufruf
c. Elektronische
Stimmabgabe