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Art. 101 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 101

1 Über Unterabänderungsanträge ist vor den Abänderungs

anträgen und über diese vor dem Hauptantrag abzustimmen.

2 Wer einen Unterabänderungsantrag annimmt, ist nicht gehalten,

auch für den Abänderungsantrag zu stimmen. Ebenso wenig setzt die

Annahme eines Abänderungsantrags die Zustimmung zum Haupt

antrag voraus.

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Anträge

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