181.21
CH-ZH
Art. 101 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 101
1 Über Unterabänderungsanträge ist vor den Abänderungs
anträgen und über diese vor dem Hauptantrag abzustimmen.
2 Wer einen Unterabänderungsantrag annimmt, ist nicht gehalten,
auch für den Abänderungsantrag zu stimmen. Ebenso wenig setzt die
Annahme eines Abänderungsantrags die Zustimmung zum Haupt
antrag voraus.
Gleichgeordnete
Anträge