181.21
CH-ZH
Art. 100 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 100
Über alle Anträge, die sich auf eine Vorfrage beziehen, Vorfragen
namentlich die Rückweisung an den Kirchenrat, die sonstige Ausset
zung des Entscheids über die Hauptsache oder die Trennung des Bera
tungsgegenstands bei der Abstimmung, ist zuerst abzustimmen.
Eventual
abstimmung