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Art. 100 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 100

Über alle Anträge, die sich auf eine Vorfrage beziehen, Vorfragen

namentlich die Rückweisung an den Kirchenrat, die sonstige Ausset

zung des Entscheids über die Hauptsache oder die Trennung des Bera

tungsgegenstands bei der Abstimmung, ist zuerst abzustimmen.

Eventual

abstimmung

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