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181.21 CH-ZH

Art. 10 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 10

1 Die Versammlungen der Kirchensynode finden gleichmäs-

sig auf das ganze Jahr verteilt statt. Die Kirchensynode kann auch, in

der Regel einmal je Amtsdauer, zur Aussprache über grundlegende

Fragen einberufen werden.

2 Die Kirchensynode tagt im Rathaus in Zürich. Ausnahmsweise

kann sie die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode mit

Zustimmung des Büros an einen anderen Ort einberufen.

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Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

181.21

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