181.21
CH-ZH
Art. 10 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 10
1 Die Versammlungen der Kirchensynode finden gleichmäs-
sig auf das ganze Jahr verteilt statt. Die Kirchensynode kann auch, in
der Regel einmal je Amtsdauer, zur Aussprache über grundlegende
Fragen einberufen werden.
2 Die Kirchensynode tagt im Rathaus in Zürich. Ausnahmsweise
kann sie die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode mit
Zustimmung des Büros an einen anderen Ort einberufen.
2
Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
181.21