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Art. 1 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 1

7 1 Die Kirchensynode versammelt sich nach ihrer Gesamt- Konstituierende

erneuerung auf Einladung des amtierenden Büros der Kirchensynode Versammlung

zur Konstituierung.

a. Einladung

2 Das amtierende Büro der Kirchensynode lädt die Theologische

Fakultät der Universität Zürich ein, eine Vertretung gemäss Art. 15

Abs. 3 KO in die Kirchensynode abzuordnen.

Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich Art. 2 →

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