Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Inhaltsübersicht (127)
Gesetzestext (127 Artikel)
7 1 Die Kirchensynode versammelt sich nach ihrer Gesamt- Konstituierende
erneuerung auf Einladung des amtierenden Büros der Kirchensynode Versammlung
zur Konstituierung.
a. Einladung
2 Das amtierende Büro der Kirchensynode lädt die Theologische
Fakultät der Universität Zürich ein, eine Vertretung gemäss Art. 15
Abs. 3 KO in die Kirchensynode abzuordnen.
1 Die konstituierende Versammlung wird durch das amtsälteste b. Alters-
Mitglied (Alterspräsidentin oder Alterspräsident) eröffnet. Bei gleicher präsidentin,
Amtszeit von zwei und mehr Mitgliedern hat das ältere Mitglied Vor- Alterspräsident
rang.
2 Ist die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident verhindert, so
übernimmt dasjenige Mitglied das Alterspräsidium, das nach den Regeln
gemäss Abs. 1 nachfolgt.
Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident bezeichnet c. Provisorisches
vor der konstituierenden Versammlung aus den Reihen der Mitglieder Büro
zwei Sekretärinnen oder Sekretäre und vier Stimmenzählerinnen oder
Stimmenzähler. Diese bilden zusammen das provisorische Büro.
1 Nach dem Eröffnungswort der Alterspräsidentin oder des d. Namensaufruf,
Alterspräsidenten und der Überprüfung des Mitgliederverzeichnisses Erwahrung der
durch Namensaufruf erwahrt die Kirchensynode aufgrund des Antrags Erneuerungs-
und Berichts des Kirchenrates die Gesamterneuerungswahl der Kirchen- wahl
synode.
2 Ein Mitglied, dessen Wahl angefochten ist, hat sich bei der Be-
handlung der Wahleinsprache in den Ausstand zu begeben.
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e. Amtsgelübde
1 Im Anschluss an die Erwahrung der Gesamterneuerungs-
wahl leisten die Mitglieder der Kirchensynode unter der Leitung der
Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten das Amtsgelübde mit
den Worten
«Ich gelobe vor Gott, meinen Pflichten als Mitglied der Kirchensynode
gewissenhaft nachzukommen, der Landeskirche in der Erfüllung ihres
Auftrags zu dienen und so die Sache Jesu Christi nach Kräften mit Got-
tes Hilfe zu fördern.»
2 Die Mitglieder der Kirchensynode bestätigen das Amtsgelübde
mit den Worten «Ich gelobe es».
f. Wahl der Prä-
sidentin oder
des Präsidenten
Nach der Leistung des Amtsgelübdes wählt die Kirchensynode
ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten. Diese oder dieser übernimmt
sofort nach der Annahme der Wahl die Leitung der Versammlung.
g. Übrige
Wahlen
16 Hierauf vollzieht die Kirchensynode die Wahlen gemäss § 113
Abs. 1 lit. b-d und f-i.
Wahl des
Kirchenrates
15 Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der wei-
teren Mitglieder des Kirchenrates findet in der ersten Versammlung der
Kirchensynode statt, die auf die konstituierende Versammlung folgt.
Eintritt während
der Amtsdauer
Mitglieder, die während der Amtsdauer in die Kirchensynode
eintreten, können erst nach Erwahrung ihrer Wahl durch die Kirchen-
synode und nach Leistung des Amtsgelübdes an den Verhandlungen
teilnehmen.
2. Abschnitt: Versammlungen
Einberufung
1 Die Kirchensynode versammelt sich ordentlicherweise vier-
teljährlich auf Einladung ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten.
2 Ausserordentlicherweise wird die Kirchensynode einberufen
a. auf Anordnung ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten,
b. auf Begehren eines Drittels ihrer Mitglieder,
c. auf Verlangen des Kirchenrates.
Zeit und Ort
1 Die Versammlungen der Kirchensynode finden gleichmäs-
sig auf das ganze Jahr verteilt statt. Die Kirchensynode kann auch, in
der Regel einmal je Amtsdauer, zur Aussprache über grundlegende
Fragen einberufen werden.
2 Die Kirchensynode tagt im Rathaus in Zürich. Ausnahmsweise
kann sie die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode mit
Zustimmung des Büros an einen anderen Ort einberufen.
2
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1 Die Kirchensynode wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Einladung
Präsidenten zu den Versammlungen eingeladen, unter gleichzeitiger
Mitteilung an den Kirchenrat. Mitglieder, deren Wahl bestritten ist,
werden ebenfalls eingeladen.7
2 In der Einladung werden die zu behandelnden Geschäfte mög-
lichst vollständig aufgeführt.
3 Die Einladung sowie die für die Kirchensynode bestimmten An-
träge und Berichte des Kirchenrates werden den Mitgliedern der Kir-
chensynode spätestens vier Wochen vor der Versammlung elektronisch
zur Einsichtnahme bereitgestellt. Ist dies bei einem Geschäft nicht mög-
lich, so wird dessen Behandlung auf eine spätere Versammlung verscho-
ben, wenn 20 Mitglieder einen hierauf gerichteten Antrag unterstützen.10
10 1 Die Einladung, die Anträge und Berichte des Kirchen- Bereitstellung
rates sowie weitere Unterlagen werden den Mitgliedern der Kirchen- und Zustellung
synode elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt. von Unterlagen
2 Das Büro der Kirchensynode kann die Zustellung von Unterlagen
in gedruckter Form anordnen.
3 Die Mitglieder der Kirchensynode können beim Parlamentsdienst
die Zustellung der Einladung und sowie der Anträge und Berichte des
Kirchenrates in gedruckter Form verlangen. Für jede Amtsdauer ist ein
neues Begehren zu stellen.14
4 Massgebend für die Einhaltung von Fristen ist das Datum der elek-
tronischen Bereitstellung.
5 Werden die Einladung, die Anträge und Berichte des Kirchenrates
sowie weitere Unterlagen auch in gedruckter Form zugestellt, so ist die
elektronisch bereitgestellte Fassung die massgebende.
1 Die konstituierende Versammlung und die letzte ordent- Synodalgottes-
liche Versammlung im Jahr werden mit einem Gottesdienst, die übrigen dienst, Gebet
Versammlungen mit Gesang und Gebet eingeleitet. und Gesang
2 Ist die Kirchensynode nicht in der Lage, die Synodalpredigerin
oder den Synodalprediger zu wählen oder ist die gewählte Synodal-
predigerin oder der gewählte Synodalprediger verhindert, so bestimmt
die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode, wer den Gottes-
dienst leitet.
1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode Eröffnung
steht es frei, die Versammlungen mit einer Ansprache zu eröffnen.
2 Sie oder er legt der Versammlung die zu behandelnden Geschäfte
und deren Reihenfolge zum Beschluss vor.
3 Den seit der letzten Versammlung verstorbenen Mitgliedern wird
ein kurzer Nachruf gewidmet.
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7 1 Die Mitglieder der Kirchensynode sind verpflichtet, an
allen Versammlungen von der Eröffnung bis zum Schluss teilzuneh-
men.
2 Sie entschuldigen sich im Verhinderungsfall bis spätestens drei
Tage nach der Versammlung unter Angabe der Gründe schriftlich bei
der vom Büro der Kirchensynode bezeichneten Stelle.14
3 Mitglieder, die wiederholt ohne Entschuldigung fernbleiben, zu
spät zur Sitzung erscheinen oder diese vorzeitig verlassen, werden vom
Büro schriftlich ermahnt.
1 Zu Beginn jeder Vormittags- und Nachmittagssitzung führt
die 2. Sekretärin oder der 2. Sekretär der Kirchensynode eine Präsenz-
kontrolle durch. Sie erfolgt durch Auflegen von Präsenzlisten, in die
sich jedes Mitglied vor Verhandlungsbeginn einträgt.
2 Die Kirchensynode kann jederzeit zu Beginn der Sitzung oder vor
wichtigen Abstimmungen und Wahlen eine Präsenzkontrolle durch
Namensaufruf beschliessen.
1 Die Kirchensynode ist verhandlungsfähig, wenn mehr als
die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
2 Scheint die Zahl der Anwesenden unter die Hälfte der Mitglieder
zu sinken, so lässt die Präsidentin oder der Präsident der Kirchen-
synode, allenfalls auf Antrag eines Mitglieds der Kirchensynode, die
Anwesenden ermitteln oder einen Namensaufruf vornehmen.
1 Die Mitglieder des Kirchenrates, die Kirchenratsschrei-
berin oder der Kirchenratsschreiber und die Vertreterin oder der Ver-
treter der Theologischen Fakultät der Universität Zürich haben in der
Kirchensynode beratende Stimme und Antragsrecht.
2 Der Beizug von Sachverständigen zu den Versammlungen der
Kirchensynode erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten der
Kirchensynode. Der Kirchenrat, die Fraktionsvorsitzenden und die
Präsidentinnen und Präsidenten von Kommissionen der Kirchensynode
können entsprechende Anträge stellen.
1 Mitglieder der Kirchensynode, die von einem Geschäft
direkt oder indirekt über mit ihnen eng verbundene Personen betrof-
fen sind, gelten als befangen. Sie treten bei den Beratungen und Abstim-
mungen in den Kommissionen und den Versammlungen der Kirchen-
synode in den Ausstand.
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2 Liegt ein Ausstandsgrund gemäss Abs. 1 vor oder zweifelt ein Mit-
glied an seiner Ausstandspflicht, so benachrichtigt es die Präsidentin
oder den Präsidenten der Kirchensynode oder der betreffenden Kom-
mission unverzüglich. Ein Ausstand muss nicht begründet werden. Ist
die Ausstandspflicht streitig, so entscheiden die Kirchensynode und bei
Kommissionen das Büro endgültig.
3 Keine Ausstandspflicht besteht bei Wahlen und bei Geschäften,
die eine Vielzahl von Mitgliedern der Kirchensynode begünstigen oder
benachteiligen, insbesondere bei der Behandlung von Rechtserlassen
und des Budgets.
1 Medienschaffende werden auf ihr Begehren hin zu den Medien
Versammlungen eingeladen und erhalten sämtliche Unterlagen zuge-
stellt und soweit möglich im Versammlungssaal geeignete Plätze zuge-
wiesen, sofern das Büro nicht etwas anderes beschliesst.
2 Medienschaffende sind gehalten, über die Verhandlungen der
Kirchensynode wahrheitsgetreu zu berichten. Das Büro kann von den
Medienschaffenden die Berichtigung unzutreffender Angaben in ihren
Medien oder eine Gegendarstellung verlangen.
1 Die Verhandlungen der Kirchensynode sind in der Regel Öffentlichkeit
öffentlich.
2 Wird über die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit beraten,
so haben die Zuhörerinnen und Zuhörer sowie Medienschaffende, die
nicht Mitglieder der Kirchensynode sind, den Versammlungssaal zu
verlassen.
3 Für den Ausschluss der Öffentlichkeit ist die Zustimmung von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kirchensynode erforder-
lich.
Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode ent- Auflegen von
scheidet über das Auflegen von Zeitungen, Zeitschriften, Flugblättern Drucksachen
und weiteren Schriftstücken. Gegen diesen Entscheid kann beim Büro
Einsprache erhoben werden. Dieses entscheidet endgültig.
1 Den Zuhörerinnen und Zuhörern werden im Versamm- Zuhörerinnen
lungssaal besondere, von der Versammlung getrennte Plätze zugewie- und Zuhörer
sen. Im Rathaus in Zürich steht ihnen die Tribüne zur Verfügung.
2 Die Zuhörerinnen und Zuhörer enthalten sich jeder Äusserung
des Beifalls oder der Missbilligung. Die Präsidentin oder der Präsident
der Kirchensynode ist befugt, Zuwiderhandelnde aus dem Versamm-
lungssaal wegzuweisen.
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3 Ton- und Bildaufnahmen im Versammlungssaal bedürfen einer
Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten der Kirchensynode.
Büro
a. Stellung
b. Zusammen-
setzung
3. Abschnitt: Leitung und Dienste
1 Die Leitung der Kirchensynode obliegt dem Büro. Es ver-
tritt die Kirchensynode nach aussen.
2 Der Kirchenrat teilt dem Büro im Blick auf die Planung der ein-
zelnen Synodeversammlungen mindestens drei Monate im Voraus mit,
welche Geschäfte er der Kirchensynode in der betreffenden Versamm-
lung unterbreiten will. Ausnahmen bewilligt das Büro.7
1 Das Büro besteht aus
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten,
b. den zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,
c. Präsidentin,
Präsident
d. Vertretung
im Vorsitz
e. Sekretärinnen
und Sekretäre
c. den zwei Sekretärinnen oder Sekretären,
d. den Fraktionsvorsitzenden.
2 Die Fraktionsvorsitzenden können sich im Verhinderungsfall durch
ein Mitglied ihrer Fraktion vertreten lassen.
3 Für die Sitzungen des Büros gelten §§ 18, 46–51, 88–96, 99–106
und 111 sinngemäss. Eine Vertretung des Parlamentsdienstes nimmt
an den Sitzungen des Büros mit beratender Stimme teil.14
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode
wacht über die Befolgung dieser Geschäftsordnung sowie über die
Einhaltung der parlamentarischen Sitte und Ordnung im Versamm-
lungssaal.
2 Sie oder er eröffnet dem Büro sämtliche an die Kirchensynode
gerichteten Schreiben und gibt der Versammlung in geeigneter Weise
davon Kenntnis.
Ist die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode
verhindert, so übernimmt die 1. Vizepräsidentin oder der 1. Vizepräsi-
dent den Vorsitz. Bei Verhinderung geht die Aufgabe an die 2. Vize-
präsidentin oder den 2. Vizepräsidenten. Ist auch dies nicht möglich, so
bezeichnet die Versammlung aus ihren Reihen eine Stellvertretung.
14 1 Die Sekretärinnen und Sekretäre der Kirchensynode neh-
men die ihnen gemäss dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Aufga-
ben wahr.
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2 Sie sind zuständig für die Protokollführung in Kirchensynode und
Büro sowie für entsprechende Ausfertigungen, sofern diese Aufgaben
nicht vom Parlamentsdienst oder anderweitig durch die vom Büro der
Kirchensynode bezeichneten Personen oder Stellen wahrgenommen
werden.
14 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode, bei f. Zeichnungs-
Verhinderung eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident, unterzeich- befugnis
net zusammen mit einer Sekretärin oder einem Sekretär die von der
Kirchensynode ausgehenden Schriftstücke.
13 1 Die Kirchensynode verfügt über einen Parlamentsdienst. Parlaments-
Er ist Anlauf-, Informations- und Koordinationsstelle der Kirchensyn- dienst
ode. Er unterstützt das Büro sowie die Kommissionen der Kirchen-
synode in ihrer Tätigkeit und nimmt die ihm gemäss dieser Geschäfts-
ordnung und vom Büro der Kirchensynode zugewiesenen Aufgaben
wahr.
2 Der Parlamentsdienst untersteht der Leitung der Präsidentin oder
des Präsidenten der Kirchensynode. Anstellungsinstanz gemäss § 6 der
Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des
Kantons Zürich vom 11. Mai 20105 ist das Büro der Kirchensynode.
3 Die Angestellten des Parlamentsdienstes unterstehen dem Perso-
nalrecht der Landeskirche. Der Personaldienst der Landeskirche besorgt
die Personaladministration.
4 Mit Zustimmung der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenrats-
schreibers steht die Kirchenratskanzlei dem Büro der Kirchensynode
zur Verfügung, insbesondere für die Stellvertretung bei Unfall oder
Krankheit von Angestellten des Parlamentsdienstes.
Das Büro regelt den Weibeldienst.
Weibeldienst
4. Abschnitt: Protokoll
9 1 In jeder Versammlung wird ein Beschlussprotokoll ge- Beschluss-
protokoll
führt.
2 Das Beschlussprotokoll enthält die Inhalte gemäss § 30 lit. c, e und f.
3 Es wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Kirchen-
synode genehmigt und binnen fünf Tagen nach der Versammlung elek-
tronisch veröffentlicht.
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Versammlungs-
protokoll14
a. Inhalt
b. Genehmi-
gung14
c. Veröffent-
lichung14
d. Beilagen zum
Protokoll14
e. Zustellung14
Das Protokoll enthält in zweckmässiger Reihenfolge
a. ein Verzeichnis der behandelten Geschäfte,
b. die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Mitglie-
der der Kirchensynode,
c. die einzelnen Geschäfte,
d. den wesentlichen Inhalt der Voten,
e. die gestellten Anträge und die Art ihrer Erledigung,
f. bei der Ermittlung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen die
Anzahl der befürwortenden und ablehnenden Stimmen sowie die
Zahl der Stimmenthaltungen,
g. allfällige Disziplinarmassnahmen.
7 1 Das Büro genehmigt das Protokoll jeder Versammlung. Es
regelt das Verfahren und bestimmt die für die Redaktion des Proto-
kolls zuständigen Personen.
2 Die Mitglieder der Kirchensynode und der Kirchenrat können bin-
nen 30 Tagen, von der elektronischen Veröffentlichung des Protokolls an
gerechnet, gegen dessen Richtigkeit Einwendungen erheben. Das Büro
entscheidet über solche Einwendungen.10
3 Der Entscheid des Büros kann an die Kirchensynode weitergezo-
gen werden. Diese entscheidet endgültig.
10 1 Das Protokoll jeder Versammlung wird nach der Geneh-
migung gemäss § 31 Abs. 1 elektronisch veröffentlicht.
2 Der unbenutzte Ablauf der Frist für Einwendungen gemäss § 31
Abs. 2 oder der rechtskräftige Entscheid über Einwendungen gemäss
10 Die Protokolle enthalten als Beilage die Synodalpredigt,
den Jahresbericht der Landeskirche und der Rekurskommission sowie
das Budget und die Rechnung der Zentralkasse. Über die Aufnahme
weiterer Beilagen entscheidet das Büro.
10 1 Von den gedruckten Protokollen werden zugestellt
a. der zuständigen Direktion des Regierungsrates und den Parlaments-
diensten des Kantonsrates die erforderlichen Exemplare,
b. dem Kirchenrat die erforderlichen Exemplare,
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c. dem Staatsarchiv des Kantons Zürich, der Zentralbibliothek Zürich
und der Schweizerischen Nationalbibliothek sowie weiteren Biblio-
theken im Kanton Zürich je zwei Exemplare.
d. ...8
e. ...8
f. ...11
g. ...11
h. ...11
i. ...8
2 Auf Verlangen werden gedruckte Protokolle zugestellt
a. den Mitgliedern der Kirchensynode je ein Exemplar,
b. dem Rat der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz und den lei-
tenden Kirchenbehörden der Mitgliedskirchen der Evangelisch-
reformierten Kirche Schweiz je ein Exemplar,
c. den Medien und weiteren Personen je ein Exemplar.
5. Abschnitt: Versammlungsgelder und Entschädigungen
1 Die Entschädigungen der Mitglieder der Kirchensynode, Mitglieder
ihrer Kommissionen und des Büros für Versammlungen, Sitzungen, und Büro
Abordnungen, Beauftragungen und Spesen richten sich nach dem Ent-
schädigungsreglement der Landeskirche4.
2 Ein Mitglied, das an einer Vormittags- oder Nachmittagssitzung der
Kirchensynode während der ganzen Sitzung oder mindestens zweier
Stunden anwesend ist, erhält ein Sitzungsgeld. Ausnahmen regelt das
Büro.
Die Fraktionen erhalten für jedes ihrer Mitglieder einen Fraktionen
jährlichen Beitrag. Das Entschädigungsreglement der Landeskirche
regelt den Betrag und das Verfahren.
1 Für die Auslagen der Kirchensynode, ihrer Kommissionen Auslagen,
und des Büros reicht die vom Büro der Kirchensynode bezeichnete Abrechnung
Stelle dem Kirchenrat regelmässig, mindestens aber einmal jährlich,
mit der Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten der Kirchen-
synode versehene Abrechnungen ein.14
2 Dies gilt auch für die Anweisung der Sitzungsgelder und Spesen
für die abgehaltenen Versammlungen der Kirchensynode und Sitzungen
ihrer Kommissionen.
3 Das Entschädigungsreglement der Landeskirche regelt die Ein-
zelheiten.
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6. Abschnitt: Gegenstände und Form der Verhandlungen
Verhandlungs-
gegenstände
Freie
Aussprache
Gang der
Verhandlungen
a. Versamm-
lungsleitung
b. Beratung
c. Worterteilung
Die Kirchensynode nimmt über die ihr gemäss Art. 214–216
KO und weiterer Bestimmungen der Kirchenordnung zugewiesenen
Aufgaben hinaus folgende Befugnisse wahr
a. Wahlen,
b. Referate und Aussprachen über allgemeine oder besondere Fragen,
die das Leben der Kirche berühren.
1...8
2 Aussprachen im Sinn von § 37 lit. b finden auf Anordnung des
Büros oder auf Antrag einer Fraktion oder des Kirchenrates statt. Der
Antrag ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode
unter Angabe der zu behandelnden Themen spätestens 14 Tage vor
der Versammlung schriftlich einzureichen.7
3 Die Aussprache dauert längstens eine Stunde. Sie kann auf Antrag
eines Mitglieds der Kirchensynode verlängert werden, wenn zwei Drit-
tel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.
4 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode sorgt für
die thematische Gliederung der Aussprachevoten.
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode lei-
tet die Verhandlungen und sorgt für die Beachtung der Geschäftsord-
nung sowie die Wahrung der parlamentarischen Gepflogenheiten.
2 Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für Ruhe im Versamm-
lungssaal. Sie oder er kann bei störender Unruhe die Verhandlungen
für bestimmte Zeit unterbrechen oder die Versammlung schliessen.
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode legt
die Geschäfte in der gemäss § 13 Abs. 2 beschlossenen Reihenfolge
vor. Die Kirchensynode kann jederzeit Änderungen der Reihenfolge
beschliessen.
2 Die Beratung besteht in der Regel aus Begründung oder Bericht-
erstattung und Diskussion.
3 Wer zu einem Geschäft spricht, fasst sich sachlich und kurz.
4...8
1 In der Versammlung kann nur sprechen, wer von der Prä-
sidentin oder vom Präsidenten der Kirchensynode das Wort erhält.
2 Das Wort steht jedem Mitglied der Kirchensynode und des Kirchen-
rates zu. Will die Präsidentin oder der Präsident sich an den Beratun-
gen beteiligen, so übergibt sie oder er die Leitung der Verhandlungen
einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten.
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3 Bei Sachgeschäften aufgrund von Berichten und Anträgen des
Kirchenrates wird das Wort zunächst den Sprecherinnen und Spre-
chern von Kommissionen erteilt. Danach haben der Kirchenrat sowie
allenfalls die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen das Wort.
Anschliessend ist die Diskussion offen.7
4 Bei den Diskussionen erteilt die Präsidentin oder der Präsident
das Wort in der Reihenfolge der Anmeldung. Wer über den in Beratung
liegenden Gegenstand noch nicht gesprochen hat, erhält den Vorrang
vor denjenigen, die bereits das Wort ergreifen konnten. Die Mitglieder
des Kirchenrates erhalten das Wort ausserhalb der Reihe, sobald sie es
verlangen.
5 Die Versammlung kann auf Antrag der Präsidentin oder des Prä-
sidenten oder eines Mitglieds der Kirchensynode die Rednerliste schlies-
sen. Vor diesem Beschluss erfolgte Wortmeldungen werden noch berück-
sichtigt.
1 Wer namens einer Kommission berichtet, wer namens einer d. Redezeit
Fraktion oder des Kirchenrates spricht, wer eine Motion, ein Postulat
oder eine Interpellation begründet, darf nicht länger als zehn Minuten,
Diskussionsrednerinnen und Diskussionsredner dürfen nicht länger
als fünf Minuten sprechen. Die Redezeit für persönliche Erklärungen
beträgt fünf Minuten, bei Ordnungsanträgen in allen Fällen höchstens
drei Minuten.7
2 Die Versammlung kann eine längere Redezeit bewilligen.
3 Die Teilung der Rede zum nämlichen Gegenstand in mehrere
Voten ist unzulässig.
1 Die Mitglieder der Kirchensynode bedienen sich in den e. Verhand-
Verhandlungen in der Regel der deutschen Standardsprache. Diese ist lungssprache
in jedem Fall für persönliche Erklärungen und Mitteilungen zu ver-
wenden.
2 Sprecherinnen und Sprecher des Büros, der Fraktionen, von Kom-
missionen und des Kirchenrates bedienen sich ausschliesslich der deut-
schen Standardsprache.
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode f. Parlamentari-
ermahnt Mitglieder, die sich zu sehr von dem in Beratung liegenden sche Ordnung
Gegenstand entfernen, bei der Sache zu bleiben.
2 Sie oder er ruft Mitglieder zur Ordnung, die den parlamentarischen
Anstand verletzen, namentlich sich beleidigende Ausserungen gegen
die Versammlung oder deren Mitglieder erlauben.
1.7. 23-121
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3 Missachtet ein Mitglied die Mahnungen der Präsidentin oder des
Präsidenten, zur Sache zu sprechen, oder lässt es sich wiederholt eine
Verletzung des parlamentarischen Anstands zuschulden kommen, so
entzieht ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort.
4 Erhebt das Mitglied Einsprache gegen den Entzug des Wortes, so
entscheidet die Kirchensynode ohne Diskussion.
Spricht ein Mitglied der Kirchensynode trotz Wortentzug
weiter oder verletzt es wiederholt den parlamentarischen Anstand, so
kann die Kirchensynode dieses auf Antrag der Präsidentin oder des
Präsidenten für den Rest der Versammlung ausschliessen. Über den
Antrag findet keine Diskussion statt.
1 Die Kirchensynode berät, ob sie auf eine Vorlage eintreten
will. Sie kann auf eine Eintretensdebatte verzichten, wenn keine Anträge
auf Nichteintreten oder Rückweisung gestellt werden.
2 Eintreten ist obligatorisch bei Initiativen gemäss Art. 203 KO, bei
der Überweisung von Motionen und Postulaten, beim Budget und beim
Jahresbericht der Landeskirche sowie bei Rechnungen.
3 Wird eine Eintretensdebatte geführt, so steht diese für Voten zur
Vorlage als Ganzes zur Verfügung. Es können Anträge auf Nicht-
eintreten oder Rückweisung gestellt werden.7
4 Wird auf die Vorlage eingetreten, so folgt die Detailberatung. Die
Kirchensynode kann beschliessen, die Vorlage abschnitts- oder artikel-
weise, nach Sachgebieten oder in ihrer Gesamtheit zu beraten.
1 Ist die Kirchensynode auf eine Vorlage eingetreten, so kann
sie diese auch später ganz oder teilweise an den Kirchenrat zur Über-
prüfung oder Änderung zurückweisen.
2 Anträge auf Rückweisung sollen in der Begründung eine kurze
Darstellung der verlangten Überprüfung oder Änderung enthalten.
Wer einen Antrag stellt, eröffnet diesen mündlich und reicht
ihn vor Schluss der Diskussion der Präsidentin oder dem Präsidenten
der Kirchensynode schriftlich und unterzeichnet ein.
Wird während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt, so
wird die Beratung über den Hauptgegenstand bis zur Erledigung des
Ordnungsantrags unterbrochen.
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode
schliesst die Beratung, wenn das Wort nicht mehr verlangt wird.
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2 Die Kirchensynode kann auf Antrag der Präsidentin, des Präsi-
denten oder eines Mitglieds der Kirchensynode Schluss der Beratung
erklären, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einem solchen
Antrag zustimmen. Über den Antrag findet keine Diskussion statt.
Vorbehalten bleibt § 52.
Die Kirchensynode kann bis zur Schlussabstimmung über m. Rück-
ein Geschäft auf schon gefasste Beschlüsse zurückkommen.
kommensantrag
Sprecherinnen und Sprecher von Kommissionen und des n. Schlussworte
Kirchenrates haben am Schluss der Beratung die Möglichkeit zu einem
Schlusswort. Dieses Recht kommt vor ihnen auch jenen Mitgliedern
der Kirchensynode zu, die eine Kommissionsminderheit vertreten.
7. Abschnitt: Parlamentarische Vorstösse
1 Motionen, Postulate, Interpellationen, Schriftliche Anfra- Allgemeines
gen und Fragen für die Fragestunde sind der Präsidentin oder dem Präsi-
denten der Kirchensynode schriftlich und unterzeichnet sowie in elek-
tronischer Form einzureichen.10
2 Die Präsidentin oder der Präsident kann weitschweifige Begrün-
dungen kürzen sowie verletzende oder diskriminierende Ausführun-
gen und Titel ändern. Dieser Entscheid ist endgültig.
3 Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt den Eingang solcher
Vorstösse und leitet sie unverzüglich an den Kirchenrat und die Mit-
glieder des Büros der Kirchensynode weiter.
4 Motionen und Postulate werden in ein Verzeichnis der hängigen
parlamentarischen Vorstösse aufgenommen. Interpellationen und
Schriftliche Anfragen gibt die Präsidentin oder der Präsident der Kir-
chensynode in geeigneter Weise bekannt.
1 Jedes Mitglied der Kirchensynode kann jederzeit eine Motionen und
Motion oder ein Postulat einreichen. Der Text einer Motion oder eines Postulate
Postulats kann neben dem einreichenden Mitglied von weiteren Mit- a. Einreichung
gliedern der Kirchensynode unterzeichnet sein.
2 Eine Kommission der Kirchensynode kann Motionen und Postu-
late einreichen, falls sich kein Mitglied der Kommission dagegen aus-
spricht. Solche Motionen und Postulate werden mit deren Antrag über
das Geschäft, mit dem sie zusammenhängen, der Kirchensynode und
dem Kirchenrat bekannt gegeben und bei der Behandlung des betref-
fenden Geschäfts beraten.
1.7. 23-121
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b. Rückzug
c. Begründung
d. Abänderung
e. Erledigung
f. Abschreibung
noch nicht
überwiesener
Motionen und
Postulate
g. Liste der
hängigen
Überweisungen
3 Motionen und Postulate sind spätestens 20 Tage vor der Versamm-
lung einzureichen, in der gemäss § 62 ihre Überweisung behandelt wer-
den soll. Werden sie mindestens sieben Tage vor einer Versammlung
eingereicht, so können sie in dieser vorgebracht werden, wenn sich die
Mehrheit der Mitglieder der Kirchensynode dafür ausspricht.7
Motionen und Postulate können bis zur Überweisung an den
Kirchenrat vom erstunterzeichnenden Mitglied der Kirchensynode
schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Kirchensyn-
ode zurückgezogen werden.
10 Motionen und Postulate sind in knapper Form schriftlich
zu begründen. Die schriftliche Begründung ist gleichzeitig mit dem Vor-
stoss einzureichen und wird den Mitgliedern der Kirchensynode zusam-
men mit dem Vorstoss elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt.
Der Text einer Motion oder eines Postulats darf im Lauf der
Beratungen nur mit Zustimmung des erstunterzeichnenden Mitglieds
der Kirchensynode abgeändert werden. Dieses ist berechtigt, eine
Motion in ein Postulat umzuwandeln.
1 Der Kirchenrat unterbreitet der Kirchensynode spätestens
binnen zweier Jahre Bericht und Antrag zu überwiesenen Motionen
und Postulaten. Kann er diese Frist nicht einhalten, so legt er einen
Zwischenbericht vor und begründet die Verzögerung. Die Kirchen-
synode entscheidet in diesem Fall über weitere Fristen, den Zeitpunkt
einer allfälligen Behandlung oder die Abschreibung unter Verzicht auf
weitere Behandlung.
2 Liegt zu einer überwiesenen Motion oder zu einem überwiesenen
Postulat der schriftliche Bericht und Antrag des Kirchenrates vor, so
beschliesst die Kirchensynode in der Sache und über die Abschreibung
der Motion oder des Postulats. Tritt sie auf den Bericht und Antrag
nicht ein, weist sie diese an den Kirchenrat zurück oder schreibt sie die
Motion oder das Postulat nicht ab, so verlängert sich die Frist gemäss
Abs. 1 um ein Jahr.
7 Die Kirchensynode schreibt eine Motion oder ein Postulat
ab, wenn das erstunterzeichnende Mitglied aus der Kirchensynode aus-
scheidet, bevor diese die Motion oder das Postulat gemäss §§ 62 oder
65 überwiesen hat.
1 Die hängigen Motionen und Postulate werden im Anhang
des Jahresberichts des Kirchenrates mit einem Vermerk über den Stand
der Bearbeitung des Geschäfts aufgeführt.
14
Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
181.21
2 Die Kirchensynode beschliesst nach der Beratung des Jahres-
berichts aufgrund schriftlich begründeter Anträge des Kirchenrates
oder der Geschäftsprüfungskommission, ob eine Motion oder ein Pos-
tulat aufrechterhalten oder abgeschrieben werden soll.
1 Eine Motion verpflichtet den Kirchenrat in Bezug aufh. Gegenstand
Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Kirchensynode fallen, einen von Motionen
Bericht oder Beschlussentwurf vorzulegen, oder sie erteilt dem Kir-
chenrat verbindliche Weisung über einen zu stellenden Antrag.
2 Bezieht sich eine Motion auf die Geschäftsordnung der Kirchen-
synode oder auf die Organisation der Arbeit in der Kirchensynode, so
wird das Büro verpflichtet, eine entsprechende Vorlage vorzulegen.
1 Bei der Beratung der Überweisung einer Motion erhält i. Überweisung
zuerst die Motionärin oder der Motionär Gelegenheit zur mündlichen von Motionen
Begründung. Bei Verhinderung kann ein anderes Mitglied der Kirchen-
synode diese Aufgabe übernehmen. An zweiter Stelle erhält die Spre-
cherin oder der Sprecher des Kirchenrates das Wort.7
2 Nimmt der Kirchenrat die Motion entgegen und wird aus der Mitte
der Kirchensynode kein Gegenantrag gestellt, so gilt sie als überwiesen.
In diesem Fall darf das Wort nur dann weiter ergriffen werden, wenn
die Kirchensynode Diskussion beschliesst.
3 Wird die Überweisung einer Motion vom Kirchenrat oder aus der
Mitte der Versammlung abgelehnt, so ist die Diskussion über dieses
Geschäft ohne Weiteres offen. Nach Abschluss der Diskussion entschei-
det die Kirchensynode, ob sie die Motion überweisen oder ablehnen
will.
4 Enthält die Motion verschiedene Anregungen, so kann beim Ent-
scheid über Ablehnung oder Überweisung über jeden Punkt einzeln
abgestimmt werden.
Ein Postulat lädt den Kirchenrat ein, zu prüfen, ob er in j. Gegenstand
einer Frage entweder der Kirchensynode einen Bericht oder einen von Postulaten
Beschlussentwurf unterbreiten oder in eigener Kompetenz eine Mass-
nahme treffen will.
8
10 Die Überweisung von Postulaten richtet sich nach § 62.
1. Überweisung
von Postulaten
Mit einer Interpellation, einer Schriftlichen Anfrage und in Interpellationen,
der Fragestunde kann über einen das Leben und die Leitung der Landes-
kirche betreffenden Gegenstand vom Kirchenrat Auskunft verlangt wer-
den.
Schriftliche
Anfragen und
Fragestunde
a. Gegenstand
1.7. 23-121
15
181.21
Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
1 Eine Interpellation muss im Zeitpunkt ihrer Einreichung
von mindestens zehn Mitgliedern der Kirchensynode unterzeichnet sein.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode kann eine
Interpellation zurückweisen, die sich auf ein Geschäft bezieht, das
bereits in einer Kommission bearbeitet wird.
3 Der Kirchenrat beantwortet die Interpellation schriftlich binnen
vier Monaten seit ihrer Einreichung. Das Büro kann diese Frist auf An-
trag des Kirchenrates um höchstens zwei Monate verlängern. Nach Vor-
liegen der schriftlichen Antwort wird diese zusammen mit der Interpel-
lation in die Einladung gemäss § 11 Abs. 2 für die nächste Versammlung
der Kirchensynode aufgenommen und mit der Einladung den Mitglie-
dern der Kirchensynode elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt.10
4 Der Kirchenrat ist berechtigt, die verlangte Auskunft unter Angabe
der Gründe zu verweigern. Über die Stichhaltigkeit der Weigerungs-
gründe entscheidet die Kirchensynode. Sie kann den Kirchenrat beauf-
tragen, die Interpellation dennoch zu beantworten.
5 Nach der Beantwortung der Interpellation kann die Interpellan-
tin oder der Interpellant erklären, ob sie oder er von der erhaltenen
Auskunft befriedigt ist oder nicht. Eine weitere Diskussion findet nur
statt, wenn die Kirchensynode dies beschliesst.
6 Eine Beschlussfassung über die von der Interpellation betroffe-
nen Fragen ist ausgeschlossen.
1 Jedes Mitglied der Kirchensynode kann jederzeit eine
Schriftliche Anfrage einreichen. Das Büro kann dem betreffenden Mit-
glied nahelegen, die Fragestunde zu benützen oder ein Postulat einzu-
reichen.
2 Der Kirchenrat stellt die Schriftliche Anfrage den Mitgliedern der
Kirchensynode binnen dreier Monate seit ihrer Einreichung gleichzei-
tig mit seiner Antwort elektronisch zur Einsichtnahme bereit. Begrün-
dung und Diskussion in der Kirchensynode sind ausgeschlossen.10
1 Zur Beantwortung aktueller Fragen durch den Kirchenrat
findet in jeder Versammlung der Kirchensynode eine Fragestunde statt.
2 Kurzgefasste Fragen können der Präsidentin oder dem Präsiden-
ten der Kirchensynode schriftlich bis spätestens zehn Tage vor der Ver-
sammlung eingereicht werden.
3 Der Kirchenrat antwortet mündlich. Erachtet er ein Thema als zu
umfangreich, so kann er die Fragestellerin oder den Fragesteller auf
den Weg der Interpellation oder der Schriftlichen Anfrage verweisen.
4 Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, eine sach-
bezogene Zusatzfrage zu stellen und abschliessend eine knappe Erklä-
rung abzugeben. Eine Diskussion findet nicht statt.
16
Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
8. Abschnitt: Erklärungen, Resolutionen und Petitionen
181.21
7 Erklärungen der Fraktionen und persönliche Erklärungen Erklärungen
einzelner Mitglieder der Kirchensynode sind jederzeit möglich. Sie
sind mit kurzer Inhaltsangabe der Präsidentin oder dem Präsidenten
der Kirchensynode anzumelden.
1 Resolutionen sind öffentliche Erklärungen im Sinn von Resolutionen
1 Petitionen sind Eingaben von Personen, die der Kirchen- Petitionen
synode nicht angehören. Sie sind der Präsidentin oder dem Präsiden-
ten der Kirchensynode schriftlich einzureichen.
2 Das Büro kann Petitionen nach Einholen einer Stellungnahme
des Kirchenrates direkt beantworten. Rechtfertigen es die Komplexi-
tät oder die Tragweite eines Gegenstands, so legt das Büro der Kirchen-
synode Antrag und Bericht vor. Zur Vorbereitung kann es eine aus
Mitgliedern der Kirchensynode und Fachleuten zusammengesetzte
Kommission bestellen.
3 Betrifft das Anliegen einen Gegenstand, für den der Kirchenrat
zuständig ist, so überweist das Büro diesem die Petition zur Beantwor-
tung.
1.7. 23-121
17
181.21
Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
4 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode gibt dieser
von erledigten Petitionen Kenntnis. Die Mitglieder der Kirchensynode
können das Anliegen einer durch das Büro erledigten Petition durch
einen parlamentarischen Vorstoss aufgreifen. Legt das Büro Antrag
und Bericht vor, so entscheidet die Kirchensynode über die weiteren
Folgen der Petition.
9. Abschnitt: Kommissionen
Ständige
Kommissionen
a. Bestand
b. Mitglieder-
zahl
c. Amtszeit-
beschränkung
d. Geschäfts-
prüfungs-
kommission
e. Finanz-
kommission
Ständige Kommissionen der Kirchensynode sind
a. die Geschäftsprüfungskommission,
b. die Finanzkommission.
Die ständigen Kommissionen zählen sieben Mitglieder.
1 Die Mitglieder einer ständigen Kommission dürfen dieser
ununterbrochen während längstens acht Jahren angehören.
2 Das Präsidium einer ständigen Kommission darf während höchs-
tens vier aufeinanderfolgenden Jahren ausgeübt werden. Erreicht die
Präsidentin oder der Präsident einer ständigen Kommission während
der Ausübung des Präsidiums die längstens zulässige Amtszeit gemäss
Abs. 1, so verlängert sich diese bis zur höchstens zulässigen Dauer des
Präsidiums.
3 Der Unterbruch bis zu einer neuen Wahl als Mitglied, Präsidentin
oder Präsident derselben ständigen Kommission muss mindestens vier
Jahre betragen.
Der Geschäftsprüfungskommission obliegt die Prüfung der
Geschäftsführung sowie der Jahresberichte des Kirchenrates und der
Rekurskommission.
Der Finanzkommission obliegt die Prüfung
a. der Jahresrechnungen der Zentralkasse sowie aller dem Kirchenrat
unterstehenden Verwaltungen und Fonds auf ihre Richtigkeit und
Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und gefassten
Beschlüssen,
b. des Budgets der Zentralkasse,
c. des Finanzplans der Landeskirche,
18
Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode 181.21
d. von Anträgen des Kirchenrates an die Kirchensynode betreffend
1.10 Art. 215 lit. a und b KO,
2. die Festsetzung des Beitragssatzes für die Beiträge der Kirch-
gemeinden an die Zentralkasse,
3. Fragen der Zentralkasse, die der Kirchenrat der Kirchensynode
unterbreitet, in jedem Fall aber bei Aufnahme von Darlehen
zulasten der Zentralkasse oder eines Fonds sowie bei Erwerb
und Veräusserung von Liegenschaften auf Rechnung der Zen-
tralkasse, je gemäss dem in der Finanzverordnung³ festgeleg-
ten Betrag.
f. Weitere
Den ständigen Kommissionen obliegen überdies
a. Prüfung von Anträgen und Berichten des Kirchenrates gemäss § 79 Aufgaben
Abs. 1,
b. Erstattung von Mitberichten gemäss § 83.
1 Das Büro kann zur Prüfung von Anträgen und Berichten Nichtständige
des Kirchenrates an die Kirchensynode vorberatende Kommissionen Kommissionen
einsetzen. Als solche können auf Weisung des Büros auch die ständi-
gen Kommissionen amten.
2 Das Büro setzt die Mitgliederzahl der vorberatenden Kommis-
sionen fest. Diese zählen in der Regel neun Mitglieder. Es wählt die
Mitglieder, die Präsidentin oder den Präsidenten und die Protokoll-
führerin oder den Protokollführer. Die Mitglieder der Kirchensynode
werden über die Einsetzung und die Zusammensetzung von vorbera-
tenden Kommissionen orientiert.
3 In allen anderen Fällen entscheidet die Kirchensynode über die
Bestellung nichtständiger Kommissionen, umschreibt deren Auftrag
und bestimmt die Anzahl der Mitglieder. Nimmt sie die Wahl der Mit-
glieder und der Präsidentin oder des Präsidenten nicht selber vor, so
obliegt diese dem Büro.
Die Kirchensynode und das Büro können jedes vor die Kir- Überweisung an
chensynode gelangende Geschäft mit Ausnahmen von Interpellations- Kommissionen
antworten in jedem Stadium der Behandlung einer Kommission zur
Prüfung und Antragstellung überweisen.
Ein Mitglied der Kirchensynode kann nicht gleichzeitig dem Mitgliedschaft
Büro und einer ständigen Kommission sowie nicht gleichzeitig mehr in
als einer ständigen Kommission angehören.
Kommissionen
1.7. 23-121
19
181.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
Verfahren
a. Bereitstellung
von Unterlagen
b. Mitberichte
c. Einbezug des
Kirchenrates
d. Kontakte
zu den Gesamt-
kirchlichen
Diensten
e. Einholen von
Auskünften
1 Der Kirchenrat stellt Jahresberichte, Jahresrechnung, Bud-
get sowie weitere Anträge und Berichte dem Büro und den zuständigen
Kommissionen mindestens zwei Monate vor der Versammlung der Kir-
chensynode, in der sie behandelt werden sollen, elektronisch zur Ein-
sichtnahme bereit.10
2 Kann der Kirchenrat diese Frist nicht einhalten, so teilt er dies der
zuständigen Kommission unter Angabe der Gründe unverzüglich mit.
Die Kommission kann in diesem Fall der Kirchensynode beantragen,
die Behandlung des Geschäfts auf die nächste Versammlung zu ver-
schieben.
7 Das Büro kann von sich aus oder auf Antrag einer ständigen
oder der vorberatenden Kommission die zuständige ständige Kommis-
sion anweisen, einen Mitbericht zuhanden der vorberatenden Kom-
mission zu erstatten.
7 1 Das zuständige Mitglied des Kirchenrates oder dessen Ver-
tretung nimmt an den Beratungen von Kommissionen der Kirchen-
synode teil. Über Ausnahmen entscheiden die Kommissionen.
2 Die Teilnahme des zuständigen Mitglieds des Kirchenrates an den
Beratungen der ständigen Kommissionen erfolgt auf Einladung der
betreffenden Kommission.
3 Beabsichtigt eine Kommission oder eine Kommissionsminderheit
Anträge an die Kirchensynode zu stellen, die von Anträgen des Kir-
chenrates abweichen, so hört die Kommission das zuständige Mitglied
des Kirchenrates vorgängig an.
Kommissionen dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen
Mitglieds des Kirchenrates direkte, die Kommissionstätigkeit betref-
fende Kontakte mit Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste
aufnehmen.
1 Die ständigen Kommissionen können vom Kirchenrat Aus-
künfte über die Geschäftsführung oder über einzelne laufende oder
abgeschlossene Geschäfte sowie Einsicht in die betreffenden Akten
verlangen.
2 Einem Begehren gemäss Abs. 1 ist bei abgeschlossenen Geschäf-
ten stets zu entsprechen. Bei laufenden Geschäften kann der Kirchen-
rat das Begehren unter Angabe der Gründe ablehnen. Sein Entscheid
ist endgültig. Bei der Verweigerung der Akteneinsicht ist der wesent-
liche Inhalt der Akten bekannt zu geben.
3 Auf Wunsch erhalten die ständigen Kommissionen Kopien von
Akten gemäss Abs. 1, sofern keine überwiegenden Interessen entgegen-
stehen und damit kein übermässiger Aufwand verbunden ist.
20
Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode 181.21
1 Die Kommissionen stellen der Kirchensynode unter gleich- f. Bericht-
zeitiger Nennung des Stimmenverhältnisses in der Schlussabstimmung erstattung
schriftlich Antrag und erstatten in der Versammlung über das Ergeb-
nis ihrer Beratungen und Prüfungen Bericht. Sie führen Minderheits-
anträge von Kommissionsmitgliedern und Anträge von zum Mitbericht
eingeladenen Kommissionen im schriftlichen Kommissionsantrag auf
und erwähnen diese in der Berichterstattung.
2 Wer einen Minderheitsantrag stellt, ist berechtigt, diesen unmit-
telbar nach der Kommissionssprecherin oder dem Kommissionssprecher
mündlich zu begründen. Zum Mitbericht eingeladene Kommissionen
können bei der Beratung des betreffenden Geschäfts in der Kirchen-
synode eigene Anträge stellen und selbstständig Bericht erstatten.
3 Die Kommissionen legen ihre Anträge mindestens zwei Wochen
vor der Versammlung, in der sie behandelt werden sollen, der Präsi-
dentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode vor.
Auf die Sitzungen der Kommissionen finden §§ 18, 46–51, 6. Kommissions-
99–106 und 111 sinngemäss Anwendung.
sitzungen
a. Verfahren
1 Die Kommissionen versammeln sich auf Einladung ihrer b. Einladung
Präsidentin oder ihres Präsidenten.
2 Die Einladung ergeht unter Bekanntgabe der Beratungsgegen-
stände in der Regel spätestens vier Tage vor der Sitzung unter Beilage
der Sitzungsunterlagen oder unter Bezeichnung einer Aktenauflage.
1 Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, an allen Kom-c. Teilnahme
missionssitzungen teilzunehmen.
2 Sie entschuldigen sich im Verhinderungsfall unter Angabe der
Gründe vor der Sitzung bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der
Kommission.
3 Ist ein Mitglied einer nichtständigen Kommission an der Teil-
nahme an einer Kommissionssitzung verhindert, so ist die Fraktion,
der dieses Mitglied angehört, berechtigt, aus ihrer Mitte ein anderes
Mitglied in die Kommissionssitzung zu entsenden. Die Kommissions-
präsidentin oder der Kommissionspräsident ist über die Stellvertre-
tung frühzeitig zu benachrichtigen.6
1 Bei der Abstimmung über Anträge an die Kirchensynode d. Abstimmung
besteht Stimmzwang.
2 Die bei Anträgen an die Kirchensynode unterliegenden Mitglie-
der sind berechtigt, einen Minderheitsantrag zu stellen, sofern sie unmit-
telbar nach der Schlussabstimmung eine entsprechende Erklärung zu
Protokoll geben.
1.7. 23-121
21
181.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
e. Protokolle
f. Verwendung
der Protokolle
und Unterlagen
g. Archiv
7. Bericht-
erstattung
a. Orientierung
b. Information
der Öffentlich-
keit
1 Die Kommissionen führen über ihre Verhandlungen ein
Protokoll, welches das Wesentliche der Verhandlungen und die gefass-
ten Beschlüsse festhält.
2 Die Kommissionsprotokolle sind ohne Verzug zu erstellen.
1 Die Kommissionsprotokolle werden den Kommissionsmit-
gliedern und dem an der betreffenden Kommissionssitzung teilnehmen-
den Mitglied des Kirchenrates oder dessen Vertretung elektronisch zur
Einsichtnahme bereitgestellt. Weitere Sitzungsteilnehmende erhalten
auf Wunsch einen Protokollauszug. 10
2 Die ständigen Kommissionen, soweit sie gemäss § 79 Abs. 1 An-
träge und Berichte des Kirchenrates prüfen, und die weiteren Kommis-
sionen stellen ihre Protokolle der Präsidentin oder dem Präsidenten
und den beiden Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Kirchen-
synode sowie den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen zu.7
3 Die Kommissionsprotokolle unterstehen bis zur Beschlussfassung
der Kirchensynode über das betreffende Geschäft der Geheimhal-
tung.7
4 Abs. 1-3 gelten sinngemäss für weitere Unterlagen der Kommis-
sionen.
10 Die Kommissionen übergeben ihre Akten dem Kirchenrat
zur ordnungsgemässen Archivierung, soweit diese nicht im Geschäfts-
verwaltungssystem des Kirchenrates geführt werden.
Stellt eine Kommission eine mangelhafte Geschäfts- oder
Rechnungsführung fest, so informiert sie die Geschäftsprüfungskom-
mission oder die Finanzkommission.
1 Die Präsidentin, der Präsident oder ein beauftragtes Mit-
glied der Kommission kann im Einverständnis mit der Kommission und
in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchen-
synode die Öffentlichkeit schriftlich oder mündlich über die Ergebnisse
der Kommissionsberatungen unterrichten.
2 Die Bekanntgabe kann überdies beinhalten
a. die Kommissionsbeschlüsse mit dem Stimmenverhältnis,
b. die wesentlichen Anträge,
c. die in den Beratungen hauptsächlich vertretenen Ansichten,
d. mit Zustimmung der Kommission die Stellungnahmen und die
Stimmabgabe einzelner Kommissionsmitglieder.
3 Die Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmenden an
den Kommissionssitzungen greifen dieser Information nicht vor.
22
Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode 181.21
1. 7. 23 - 121
10. Abschnitt: Fraktionen
1 Mindestens zehn Mitglieder der Kirchensynode können Bestand
sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.
2 Jedes Mitglied der Kirchensynode kann nur einer Fraktion ange hören.
3 Die Fraktionen werden bei der Bestellung des Büros und der
Kommissionen grundsätzlich nach ihrer Stärke berücksichtigt.
Konferenz der
Fraktions
vorsitzenden
1 Die Konferenz der Fraktionsvorsitzenden bereitet insbe sondere die von der Kirchensynode und dem Büro zu treffenden Wah len vor.
2 Sie konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Frak tionen in ihr vertreten sind.
3 Für die Sitzungen der Konferenz der Fraktionsvorsitzenden gelten
§§ 88–92, 94–96, 99–106 und 111 sinngemäss.
11. Abschnitt: Abstimmungen
Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode legt Fragestellung
die Fragestellung der Versammlung vor der Abstimmung vor. Über Ein
wendungen gegen die Abstimmungsart entscheidet die Versammlung.
Über alle Anträge, die sich auf eine Vorfrage beziehen, Vorfragen
namentlich die Rückweisung an den Kirchenrat, die sonstige Ausset
zung des Entscheids über die Hauptsache oder die Trennung des Bera
tungsgegenstands bei der Abstimmung, ist zuerst abzustimmen.
Eventual
abstimmung
1 Über Unterabänderungsanträge ist vor den Abänderungs
anträgen und über diese vor dem Hauptantrag abzustimmen.
2 Wer einen Unterabänderungsantrag annimmt, ist nicht gehalten,
auch für den Abänderungsantrag zu stimmen. Ebenso wenig setzt die
Annahme eines Abänderungsantrags die Zustimmung zum Haupt
antrag voraus.
Gleichgeordnete
Anträge
1 Liegen mehr als zwei gleich geordnete Anträge vor, so
sind sie nebeneinander zur Abstimmung zu bringen. Jedes Mitglied der
Kirchensynode kann nur für einen dieser Anträge stimmen.
2 Wenn kein Antrag die absolute Mehrheit der abgegebenen Stim
men erreicht, fällt derjenige mit der geringsten Stimmenzahl aus der
Abstimmung. Auf gleiche Weise wird zwischen den übrig gebliebenen
Anträgen abgestimmt, bis einer die absolute Mehrheit der abgegebe
nen Stimmen erhält.
23
181.21
Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
Beschluss-
fassung ohne
Abstimmung
Beschluss-
fassung bei
Berichten des
Kirchenrates
Teilung von
Anträgen und
Abstimmungs-
fragen
Schluss-
abstimmung
Stimmabgabe
a. Im
Allgemeinen
b. Abstimmung
unter Namens-
aufruf
c. Elektronische
Stimmabgabe
1 Steht einem Antrag kein Gegenantrag gegenüber, so
erklärt die Präsidentin oder Präsident der Kirchensynode diesen ohne
Abstimmung zum Beschluss der Kirchensynode.
2 Die Stimmenzahlen werden in jedem Fall ermittelt bei der Schluss-
abstimmung über7
a. Geschäfte, die dem Referendum unterstehen,
b. Berichte des Kirchenrates zur Beantwortung von Motionen und
Postulaten.
Die Versammlung nimmt die Berichte des Kirchenrates «zur
Kenntnis», «zustimmend zur Kenntnis» oder «ablehnend zur Kenntnis».
Ist ein Antrag oder eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann
die Behandlung des Antrags oder die Abstimmung getrennt erfolgen,
wenn die Präsidentin, der Präsident oder ein Mitglied der Kirchen-
synode dies verlangt und die Versammlung zustimmt.
7 Eine Schlussabstimmung über ein Geschäft als Ganzes
findet statt, wenn
a. das Geschäft mehrere Anträge umfasst nach der Beratung und
Beschlussfassung über die einzelnen Anträge,
b. ein rechtsetzender Erlass mehrere Artikel umfasst nach der Bera-
tung und Beschlussfassung über die einzelnen Bestimmungen.
1 Versammelt sich die Kirchensynode im Rathaus, so erfolgt
die Stimmabgabe mit der elektronischen Abstimmungsanlage. Im Üb-
rigen und in besonderen Fällen kann das Abstimmungsergebnis durch
Auszählen ermittelt werden.
2 Die Abstimmungsfrage kann mit Ja oder Nein beantwortet wer-
den. Stimmenthaltung ist zulässig.
3 Die Stimmabgabe erfolgt persönlich am Sitzplatz. Wer für eine
Kommission am Rednerpult Bericht erstattet, stimmt dort. Die stell-
vertretende Stimmabgabe ist unzulässig.
4 Die Präsidentin oder Präsident der Kirchensynode gibt das Abstim-
mungsergebnis bekannt.
Eine Abstimmung unter Namensaufruf muss vorgenommen
werden, wenn 20 Mitglieder der Kirchensynode es verlangen. Im Proto-
koll ist zu vermerken, wie die einzelnen Mitglieder gestimmt haben.
1 Das Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsergeb-
nis werden auf Bildschirmen angezeigt. Das Abstimmungsergebnis wird
ausgedruckt.
24
Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode 181.21
2 Bei Abstimmungen unter Namensaufruf werden das Abstimmungs-
verhalten und das Abstimmungsergebnis auf Namenslisten ausgedruckt.
Diese sind öffentlich zugänglich.
sen.
3 Das Büro kann Richtlinien zur elektronischen Stimmabgabe erlas-
1 Die Stimmabgabe bei Abstimmung mit Auszählung ge- d. Abstimmung
schieht durch Aufstehen. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzäh- mit Auszählung
ler haben ihre Stimmabgabe erkennbar durchzuführen.
2 Bei der Abstimmung ist das Gegenmehr aufzunehmen, wenn es
verlangt wird.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode erklärt, ob
die Mehrheit vorhanden sei. Bestehen hierüber Zweifel oder verlangt
dies die Präsidentin, der Präsident oder ein Mitglied der Kirchensynode,
so sind die Stimmen zu zählen.
4 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler geben von ihrem
Standort aus das Ergebnis der Zählung dem Sekretariat laut bekannt.
Eine Sekretärin oder ein Sekretär wiederholt die Meldungen und leitet
das Gesamtergebnis an die Präsidentin oder den Präsidenten der Kir-
chensynode weiter.
7 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode Stimme der
stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichent- Präsidentin oder
scheid. Sie oder er ist berechtigt, diesen zu begründen.
des Präsidenten
1 Das Büro prüft bei umfangreichen Vorlagen das Ergebnis Redaktionelle
der Abstimmungen und bereinigt dieses formell.
Bereinigung
2 Erachtet das Büro aufgrund der Prüfung materielle Änderungen
als erforderlich, so erstattet es der Kirchensynode darüber Antrag und
Bericht.
3 Die Kirchensynode kann die redaktionelle Bereinigung von Vor-
lagen einer Redaktionskommission übertragen. Diese stellt der Kirchen-
synode Antrag für die Redaktionslesung und erstattet Bericht. Die Wahl
der Mitglieder einer Redaktionskommission richtet sich nach § 79 Abs. 2.
12. Abschnitt: Wahlen
a.
1 Die Kirchensynode wählt auf Amtsdauer
ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten,
Zuständigkeit
b. zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,
с.
zwei Sekretärinnen oder Sekretäre,
1.7. 23-121
25
181.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
d. vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler und zwei Ersatzleute,
zuerst einzeln die Präsidentin oder den Präsidenten und anschlies-
send die weiteren Mitglieder des Kirchenrates,
e. die Mitglieder der Rekurskommission,
f. die Mitglieder sowie unter Vorbehalt von § 75 Abs. 2 die Präsi-
dentinnen oder Präsidenten der ständigen Kommissionen,
g. die Synodalen für die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche
Schweiz und so viele Ersatzleute, wie die Kirchensynode Fraktio-
nen zählt,
h.12 die Vertretung der Kirchensynode im Trägerverein reformiert.zü-
rich.
i.
2 Die Kirchensynode wählt überdies die Synodalpredigerin oder den
Synodalprediger innerhalb oder ausserhalb ihrer Mitte. Für die konsti-
tuierende Versammlung bestimmt der Kirchenrat die Synodalpredige-
rin oder den Synodalprediger.
1 Wahlen in der Kirchensynode und im Büro erfolgen offen.
2 Die Kirchensynode wählt im geheimen Verfahren
a. die Kirchenratspräsidentin oder den Kirchenratspräsidenten und
die weiteren Mitglieder des Kirchenrates,
b. wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Kirchensynode
einem entsprechenden Antrag zustimmt,
c.6 wenn bei einer offenen Wahl mehr Wahlvorschläge vorliegen, als
Stellen zu besetzen sind.
Wahlverfahren
Offene Wahlen
1 Sind nicht mehr Personen vorgeschlagen, als Stellen zu
besetzen sind, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt, falls
nicht Auszählung verlangt wird.
2 Die Stimmerhebung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge der
Namen der Vorgeschlagenen.
3 Es findet ein Wahlgang statt. Es gilt das relative Mehr.7
4 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode wählt
nicht mit.7
7 1 In den beiden ersten Wahlgängen können alle wählbaren
Personen gewählt werden.
2 Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen
zulässig.
Geheime
Wahlen
a. Verfahren
26
Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
181.21
3 Aus der Wahl scheidet aus, wer
a. im zweiten oder einem weiteren Wahlgang weniger als zehn Stim-
men erhält,
b. im dritten oder in einem weiteren Wahlgang die geringste Stimmen-
zahl erhält, es sei denn, mehr als eine Person vereinige die geringste
Stimmenzahl auf sich.
4 Gewählt sind diejenigen Personen, deren Name auf mehr als der
Hälfte der gültigen Wahlzettel steht.
5 Erreichen mehr Personen das absolute Mehr, als Stellen zu beset-
zen sind, so scheiden diejenigen mit den kleineren Stimmenzahlen als
Überzählige aus. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang
statt.
6 Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit.
1 Die Stimmabgabe erfolgt auf amtlich ausgegebenen Wahl- b. Ermittlung
zetteln.
des Wahl-
2 Wahlzettel, die nicht amtlich sind oder die ehrverletzende Äusse- ergebnisses
rungen enthalten, sind ungültig.
3 Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden die leeren und
die ungültigen Wahlzettel nicht gezählt.
4 Stimmen für nicht wählbare, bereits gewählte oder aus der Wahl
ausgeschiedene Personen sowie für nicht eindeutig identifizierbare
Personen werden gestrichen.
5 Steht der Name einer Person mehr als einmal auf einem Wahl-
zettel, so werden die Wiederholungen gestrichen.
6 Enthält der Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind,
so werden die überzähligen Namen von unten nach oben gestrichen.
1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zählen die c. Auszählung
Wahlzettel aus und erstellen über das Ergebnis ein schriftliches Wahl- und
protokoll. Die Wahlzettel werden vom Wahlbüro verschlossen, vom Bekanntgabe
Parlamentsdienst bis zum Eintritt der Rechtskraft aufbewahrt und an-
schliessend vernichtet.14
2 Mit der Zustimmung der Kirchensynode kann die Auszählung der
Stimmen auch ausserhalb des Ratssaals erfolgen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode gibt die Zahl
der anwesenden Mitglieder, die Zahl der ausgeteilten und der einge-
gangenen Wahlzettel sowie das Ergebnis der Wahl bekannt. Sie oder er
nennt mindestens jene Personen, die zehn und mehr Stimmen erhalten
haben. Die Wahl der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsi-
denten und der weiteren Mitglieder des Kirchenrates wird amtlich publi-
ziert. 15
1.7. 23-121
27
181.21
Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
4 Übersteigt die Zahl der eingegangenen Wahlzettel jene der anwe-
senden Mitglieder oder der ausgeteilten Wahlzettel, so ist der Wahl-
gang nichtig und wird wiederholt.
Revision
Aufhebung bis-
herigen Rechts
Inkrafttreten
13. Abschnitt: Revisions- und Schlussbestimmung
1 Die Kirchensynode entscheidet über Änderungen der
Geschäftsordnung aufgrund eines schriftlichen Antrags des Büros.
2 Entsprechende Anträge von Mitgliedern der Kirchensynode sind
als Motion der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode
zuhanden des Büros einzureichen. Für die Behandlung solche Motio-
nen binnen eines Jahres gilt § 58 sinngemäss.
Diese Verordnung ersetzt die Geschäftsordnung der Evan-
gelisch-reformierten Kirchensynode des Kantons Zürich vom 29. No-
vember 2005.
1 OS 66, 370; ABI 2011, 959.
2 LS 181.10.
3 LS 181.13.
4 LS 181.25.
5 LS 181.40.
6 Eingefügt durch B vom 24. März 2015 (OS 70, 139; ABI 2015-04-17). In Kraft
seit 1. Juli 2015.
7 Fassung gemäss B vom 24. März 2015 (OS 70, 139; ABI 2015-04-17). In Kraft
seit 1. Juli 2015.
8 Aufgehoben durch B vom 24. März 2015 (OS 70, 139; AB1 2015-04-17). In Kraft
seit 1. Juli 2015.
9 Eingefügt durch B vom 25. Juni 2019 (OS 74, 484; ABI2019-06-28). In Kraft seit
1. Oktober 2019.
10 Fassung gemäss B vom 25. Juni 2019 (OS 74, 484; ABI 2019-06-28). In Kraft seit
1. Oktober 2019.
28
Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
181.21
11 Aufgehoben durch B vom 25. Juni 2019 (OS 74, 484; ABI 2019-06-28). In Kraft
seit 1. Oktober 2019.
12 Fassung gemäss B vom 7. Juli 2020 (OS 75, 459; ABI 2020-07-10). In Kraft seit
1. Dezember 2020.
13 Eingefügt durch B vom 23. März 2021 (OS 76, 169; ABI 2021-03-26). In Kraft
seit 1. Juni 2021.
14 Fassung gemäss B vom 23. März 2021 (OS 76, 169; ABI 2021-03-26). In Kraft
seit 1. Juni 2021.
15 Eingefügt durch B vom 28. März 2023 (OS 78, 207; ABI 2023-03-31). In Kraft
seit 1. Juli 2023.
16 Fassung gemäss B vom 28. März 2023 (OS 78, 207; ABI 2023-03-31). In Kraft
seit 1. Juli 2023.
1.7. 23-121
29
lit. j KO. Sie wenden sich an die Mitglieder der Landeskirche,
die gesamte Bevölkerung oder an bestimmte Gruppen oder Behörden.
2 Einzelne Mitglieder, die Fraktionen, das Büro oder der Kirchen-
rat können der Kirchensynode Resolutionsentwürfe unterbreiten. Die-
sen kann eine kurze schriftliche Begründung beigefügt werden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode bestätigt den
Eingang des Resolutionsentwurfs und stellt dessen Wortlaut den Mitglie-
dern der Kirchensynode und dem Kirchenrat elektronisch zur Einsicht-
nahme bereit.9
4 Wird ein Resolutionsentwurf der Präsidentin oder dem Präsiden-
ten der Kirchensynode mindestens sieben Tage vor einer Versammlung
schriftlich und unterzeichnet sowie in elektronischer Form eingereicht,
so wird er der Kirchensynode in dieser Versammlung zur Behandlung
unterbreitet.10
5 Bei der Behandlung einer Resolution wird zuerst das Wort zur
Begründung erteilt. Anschliessend erfolgt eine Diskussion über das
Eintreten. Beschliesst die Versammlung Eintreten und werden Ände-
rungen am Resolutionsentwurf beantragt, so berät sie diesen inhaltlich.
Solche Änderungen können ohne Zustimmung der Antragstellerin oder
des Antragstellers der Resolution beschlossen werden.