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Art. 8 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

: Synodalwahlverordnung
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Art. 8 : Synodalwahlverordnung

1 Amtliche Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Wah-

len in die Kirchensynode erfolgen im Amtsblatt des Kantons Zürich.

2 Der Kirchenrat informiert betroffene Kirchgemeinden, Kirch-

gemeindeverbände und Bezirkskirchenpflegen über erfolgte amtliche

Veröffentlichungen.

Anordnung

Wahlunterlagen

2. Abschnitt: Anordnung der Wahlen

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