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Art. 7 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

: Synodalwahlverordnung
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Art. 7 : Synodalwahlverordnung

1 Tritt eine Unvereinbarkeit ein, teilt die betroffene Person

dem Kirchenrat binnen fünf Tagen nach Mitteilung der Wahl oder

nach Eintritt des Unvereinbarkeitsgrundes mit, für welches Amt sie

sich entschieden hat.

2 Ohne solche Erklärung weist der Kirchenrat der betroffenen Per-

son ein Amt in der Reihenfolge der nachfolgenden Kriterien zu

a. das bisherige Amt vor dem neuen Amt,

b. Entscheid durch das Los.

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