181.20
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)
: Synodalwahlverordnung
Art. 7 : Synodalwahlverordnung
1 Tritt eine Unvereinbarkeit ein, teilt die betroffene Person
dem Kirchenrat binnen fünf Tagen nach Mitteilung der Wahl oder
nach Eintritt des Unvereinbarkeitsgrundes mit, für welches Amt sie
sich entschieden hat.
2 Ohne solche Erklärung weist der Kirchenrat der betroffenen Per-
son ein Amt in der Reihenfolge der nachfolgenden Kriterien zu
a. das bisherige Amt vor dem neuen Amt,
b. Entscheid durch das Los.