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Art. 6 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

: Synodalwahlverordnung
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Art. 6 : Synodalwahlverordnung

Die Mitgliedschaft in der Kirchensynode ist unvereinbar mit: Unvereinbar-

a. der Mitgliedschaft im Kirchenrat,

b. dem Amt der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschrei-

bers,

c. der Mitgliedschaft in der Rekurskommission,

d. einer Anstellung in den Gesamtkirchlichen Diensten, ausgenom-

men die Tätigkeit als Pfarrerin oder Pfarrer in Institutionen gemäss

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