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Art. 5 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

: Synodalwahlverordnung
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Art. 5 : Synodalwahlverordnung

Als Mitglied der Kirchensynode ist wählbar, wer die Voraus- Wohnsitz

setzungen gemäss Art. 20 Abs. 2 KO erfüllt und Wohnsitz im Kanton

Zürich hat.

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