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Art. 4 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

: Synodalwahlverordnung
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Art. 4 : Synodalwahlverordnung

Der Kirchenrat legt gemäss Art. 209 Abs. 1 KO vor jeder b. Sitzzuteilung

Gesamterneuerungswahl bis Mitte des Vorjahres die Verteilung der

Sitze auf die Wahlkreise fest.

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