181.20
CH-ZH
Art. 33 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)
: Synodalwahlverordnung
Art. 33 : Synodalwahlverordnung
1 Die Kirchensynode entscheidet Stimmrechtsrekurse auf- Entscheid
grund eines Antrags und Berichts ihres Büros.
2 Die Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung wird nur dann
angeordnet, wenn Gründe dafür bestehen, dass die Unregelmässigkeit
den Ausgang der Wahl oder Abstimmung mit einer gewissen Wahr-
scheinlichkeit beeinflusst hat.