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Art. 33 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

: Synodalwahlverordnung
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Art. 33 : Synodalwahlverordnung

1 Die Kirchensynode entscheidet Stimmrechtsrekurse auf- Entscheid

grund eines Antrags und Berichts ihres Büros.

2 Die Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung wird nur dann

angeordnet, wenn Gründe dafür bestehen, dass die Unregelmässigkeit

den Ausgang der Wahl oder Abstimmung mit einer gewissen Wahr-

scheinlichkeit beeinflusst hat.

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