181.20
CH-ZH
Art. 32 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)
: Synodalwahlverordnung
Art. 32 : Synodalwahlverordnung
1 Wird der Rekurs vor dem Wahltag eingereicht, kommt ihm Aufschiebende
aufschiebende Wirkung nur dann zu, wenn diese vom Büro der Kir- Wirkung,
chensynode auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.
2 Das Büro der Kirchensynode kann Nachzählungen vornehmen
lassen.
Nachzählungen