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Art. 32 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

: Synodalwahlverordnung
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Art. 32 : Synodalwahlverordnung

1 Wird der Rekurs vor dem Wahltag eingereicht, kommt ihm Aufschiebende

aufschiebende Wirkung nur dann zu, wenn diese vom Büro der Kir- Wirkung,

chensynode auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.

2 Das Büro der Kirchensynode kann Nachzählungen vornehmen

lassen.

Nachzählungen

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