Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.20 CH-ZH

Art. 28 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

: Synodalwahlverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 : Synodalwahlverordnung

1 Nach Abschluss des Wahlverfahrens erstattet der Kirchen- d. Erwahrung

rat der Kirchensynode Antrag und Bericht. Der Bericht enthält das

Ergebnis der Wahl.

2 Die Kirchensynode entscheidet über die gegen die Wahl erhobe-

nen Rechtsmittel und erwahrt das Ergebnis der Wahl.

5. Abschnitt: Rechtsschutz

← Art. 27 : Synodalwahlverordnung Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung) Art. 29 : Synodalwahlverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →