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181.20 CH-ZH

Art. 22 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

: Synodalwahlverordnung
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Art. 22 : Synodalwahlverordnung

5 1 Lehnt eine Person die Wahl ab, so gilt diejenige Person als

gewählt, die in diesem Wahlkreis unter den gewählten, aber als über-

zählig ausgeschiedenen Personen das beste Resultat erzielt hat.

2 Kann ein Sitz nicht besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang

statt.

1.10.13-82

5

181.20

Synodalwahlverordnung

Zweiter

Wahlgang

Erwahrung

Ersatzwahlen

a. Vorzeitiger

Rücktritt

b. Verfahren

c. Stille Wahl

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