181.20
CH-ZH
Art. 22 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)
: Synodalwahlverordnung
Art. 22 : Synodalwahlverordnung
5 1 Lehnt eine Person die Wahl ab, so gilt diejenige Person als
gewählt, die in diesem Wahlkreis unter den gewählten, aber als über-
zählig ausgeschiedenen Personen das beste Resultat erzielt hat.
2 Kann ein Sitz nicht besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang
statt.
1.10.13-82
5
181.20
Synodalwahlverordnung
Zweiter
Wahlgang
Erwahrung
Ersatzwahlen
a. Vorzeitiger
Rücktritt
b. Verfahren
c. Stille Wahl