Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.20 CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

: Synodalwahlverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 : Synodalwahlverordnung

1 Wahlleitende Behörde ist der Kirchenrat.

2 Der Kirchenrat kann die Aufgabe der Wahlleitung der zuständi-

gen Stelle des Kantons übertragen.

Wahlleitung

← Art. 1 : Synodalwahlverordnung Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung) Art. 3 : Synodalwahlverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →