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181.19 STAVOOSFE CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO)

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Art. 9

1 Der Kirchenrat schreitet unter Beachtung des Grundsatzes Massnahmen

der Verhältnismässigkeit unverzüglich mit den zur Abhilfe geeigneten

Mitteln ein, sobald er im Rahmen der Ausübung der Aufsicht über eine

kirchliche Stiftung Missstände, Missbräuche, Pflicht- oder Gesetzes-

verletzungen feststellt.

2 Er kann insbesondere

a. Weisungen und Auflagen erteilen,

b. Gutachten und Expertisen anordnen,

c. Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen,

d. gesetzes- oder urkundenwidrige Beschlüsse der Stiftungsorgane auf-

heben oder abändern,

e. Stiftungsorgane ermahnen, verwarnen oder abberufen,

f. eine amtliche Verwaltung einsetzen,

g. eine eingeschränkte oder eine ordentliche Revision anordnen und

gegebenenfalls die Revisionsstelle ernennen oder abberufen.

3 Er kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom obers-

ten Stiftungsorgan Auskünfte und die Herausgabe von sachdienlichen

Unterlagen verlangen.

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