181.19
STAVOOSFE
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO)
Art. 6
1 Der Kirchenrat wacht darüber, dass die kirchlichen Stiftun-
gen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und das Stiftungsvermögen
seinen Zwecken gemäss verwenden.
2 Er ist zuständige Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86 und 86 a
ZGB.