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181.19 STAVOOSFE CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO)

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Art. 6

1 Der Kirchenrat wacht darüber, dass die kirchlichen Stiftun-

gen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und das Stiftungsvermögen

seinen Zwecken gemäss verwenden.

2 Er ist zuständige Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86 und 86 a

ZGB.

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