181.19
STAVOOSFE
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO)
Art. 5
1 Die Übernahme der Aufsicht über eine kirchliche Stiftung
durch den Kirchenrat setzt voraus
a. ein Gesuch des obersten Organs der Stiftung,
b. die Eintragung der Stiftung im Handelsregister,
c. die Zuständigkeit des Kirchenrates gemäss § 1 Abs. 2.
2 Sie erfolgt durch Beschluss des Kirchenrates frühestens auf den
Zeitpunkt der Eintragung der Stiftung im Handelsregister.