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181.19 STAVOOSFE CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO)

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Art. 4

Diese Verordnung gilt sinngemäss für die Aufsicht über kirch- Sinngemässe

liche Stiftungen gemäss Art. 87 ZGB, die gemäss Art. 84 Abs. 1 ZGB Anwendbarkeit

unter der Aufsicht einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbands

oder einer Bezirkskirchenpflege stehen.

1. 1. 21-111

1

181.19

B. Aufsicht

Übernahme

Aufgaben

a. Grundsatz

b. im Einzelnen

Prüfung

V über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO)

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