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181.19 STAVOOSFE CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO)

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Art. 3

Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, sind die Be- Anwendbares

stimmungen des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom Recht

11. Juli 20114 subsidiär anwendbar.

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