181.19
STAVOOSFE
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO)
Art. 2
1 Der Kirchenrat führt ein Verzeichnis der seiner Aufsicht Verzeichnis
unterstehenden kirchlichen Stiftungen. Er kann von den Stiftungen die
dafür erforderlichen Angaben einfordern.
2 Er macht das Verzeichnis der Öffentlichkeit auf geeignete Weise
zugänglich.