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181.19 STAVOOSFE CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO)

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Art. 2

1 Der Kirchenrat führt ein Verzeichnis der seiner Aufsicht Verzeichnis

unterstehenden kirchlichen Stiftungen. Er kann von den Stiftungen die

dafür erforderlichen Angaben einfordern.

2 Er macht das Verzeichnis der Öffentlichkeit auf geeignete Weise

zugänglich.

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