181.19
STAVOOSFE
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO)
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Aufsicht des Kirchenrates über Geltungsbereich
kirchliche Stiftungen gemäss Art. 87 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches (ZGB)5, die der Aufsicht des Kirchenrates unterstehen.
2 Der Aufsicht des Kirchenrates unterstehen Stiftungen, die
a. der Landeskirche oder mehreren kirchlichen Bezirken angehören
oder
b. auf andere Weise die Förderung von Aufgaben der Landeskirche
zum Zweck der Stiftung haben.