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181.19 STAVOOSFE CH-ZH

Art. 1 : Verordnung über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO)

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Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Aufsicht des Kirchenrates über Geltungsbereich

kirchliche Stiftungen gemäss Art. 87 des Schweizerischen Zivilgesetz-

buches (ZGB)5, die der Aufsicht des Kirchenrates unterstehen.

2 Der Aufsicht des Kirchenrates unterstehen Stiftungen, die

a. der Landeskirche oder mehreren kirchlichen Bezirken angehören

oder

b. auf andere Weise die Förderung von Aufgaben der Landeskirche

zum Zweck der Stiftung haben.

Verordnung über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO) Art. 2 →

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