181.17
OPRPR
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpgVerordnung)
: rpgVerordnung
Art. 9 : rpgVerordnung
5 Die Kirchgemeinden gestalten die Module so, dass die Di-
mensionen des Feierns, Lernens, Teilens und Gestaltens in einem aus-
gewogenen Verhältnis zueinander stehen und miteinander verbunden
werden.
Form, Zeit
und Ort