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181.17 OPRPR CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpgVerordnung)

: rpgVerordnung
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Art. 9 : rpgVerordnung

5 Die Kirchgemeinden gestalten die Module so, dass die Di-

mensionen des Feierns, Lernens, Teilens und Gestaltens in einem aus-

gewogenen Verhältnis zueinander stehen und miteinander verbunden

werden.

Form, Zeit

und Ort

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