Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.17 OPRPR CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpgVerordnung)

: rpgVerordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 : rpgVerordnung

5 1 Die Kirchgemeinden führen verbindliche und freiwillige reli-

gionspädagogische Module.

2 Sie kennzeichnen die Module mit einem Namen. Sie beachten dabei

und beim Erscheinungsbild der Module die Vorgaben der Landeskir-

che.

Inhalte

← Art. 7 : rpgVerordnung Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpgVerordnung) Art. 9 : rpgVerordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →