181.17
OPRPR
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpgVerordnung)
: rpgVerordnung
Art. 8 : rpgVerordnung
5 1 Die Kirchgemeinden führen verbindliche und freiwillige reli-
gionspädagogische Module.
2 Sie kennzeichnen die Module mit einem Namen. Sie beachten dabei
und beim Erscheinungsbild der Module die Vorgaben der Landeskir-
che.
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