181.17
OPRPR
CH-ZH
Art. 46 : Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpgVerordnung)
: rpgVerordnung
Art. 46 : rpgVerordnung
5 1 Die Kirchenpflege kann nach Anhörung der Kinder und Ermahnung
Jugendlichen sowie der Sorgeberechtigten eine Ermahnung ausspre-
chen.
2 Spricht die Kirchenpflege eine Ermahnung aus, stellt sie weitere
Massnahmen in Aussicht, namentlich die befristete Wegweisung, die
Versetzung oder die Rückstellung um ein Jahr.
3 Die Ermahnung ist mündlich auszusprechen und schriftlich zu be-
stätigen.