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Art. 46 : Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpgVerordnung)

: rpgVerordnung
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Art. 46 : rpgVerordnung

5 1 Die Kirchenpflege kann nach Anhörung der Kinder und Ermahnung

Jugendlichen sowie der Sorgeberechtigten eine Ermahnung ausspre-

chen.

2 Spricht die Kirchenpflege eine Ermahnung aus, stellt sie weitere

Massnahmen in Aussicht, namentlich die befristete Wegweisung, die

Versetzung oder die Rückstellung um ein Jahr.

3 Die Ermahnung ist mündlich auszusprechen und schriftlich zu be-

stätigen.

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