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181.17 OPRPR CH-ZH

Art. 45 : Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpgVerordnung)

: rpgVerordnung
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Art. 45 : rpgVerordnung

5 1 Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem ver-

bindlichen Modul nicht erfüllt, werden vereinbarte Kompensationen

nicht wahrgenommen oder stören Kinder und Jugendliche die Module

wiederholt, führt die Leiterin oder der Leiter des Moduls mit den Kin-

dern und Jugendlichen sowie den Sorgeberechtigten das Gespräch.

8

V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)

181.17

2 Führt das Gespräch zu keiner Lösung, informiert die Leiterin oder

der Leiter des Moduls das zuständige Mitglied der Kirchenpflege. Die-

ses unterbreitet die Angelegenheit der rpg-Kommission zuhanden der

Kirchenpflege.

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