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OPRPR
CH-ZH
Art. 45 : Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpgVerordnung)
: rpgVerordnung
Art. 45 : rpgVerordnung
5 1 Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem ver-
bindlichen Modul nicht erfüllt, werden vereinbarte Kompensationen
nicht wahrgenommen oder stören Kinder und Jugendliche die Module
wiederholt, führt die Leiterin oder der Leiter des Moduls mit den Kin-
dern und Jugendlichen sowie den Sorgeberechtigten das Gespräch.
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V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)
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2 Führt das Gespräch zu keiner Lösung, informiert die Leiterin oder
der Leiter des Moduls das zuständige Mitglied der Kirchenpflege. Die-
ses unterbreitet die Angelegenheit der rpg-Kommission zuhanden der
Kirchenpflege.