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181.17 OPRPR CH-ZH

Art. 35 : Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpgVerordnung)

: rpgVerordnung
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Art. 35 : rpgVerordnung

1 Die rpg-Kommission übernimmt im Rahmen des Gesamt-

konzeptes und des Gemeindekonzeptes rpg Aufgaben, welche die

Kirchenpflege ihr überträgt.

2 Sie ist namentlich zuständig für

a. die Gewährleistung einer einheitlichen Handhabung der Verbind-

lichkeit von Modulen durch die Leiterinnen und Leiter,

b. die Bearbeitung von Fragestellungen, welche die Erfüllung der Ver-

bindlichkeit, die Zulassung zu einem verbindlichen Modul sowie

Massnahmen gemäss §§ 45–47 betreffen,

c. die Planung, Konzipierung und Koordination des Aufbaus der Mo-

dule in der Kirchgemeinde.

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V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung) 181.17

3. Abschnitt: Leiterinnen und Leiter

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