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OPRPR
CH-ZH
Art. 35 : Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpgVerordnung)
: rpgVerordnung
Art. 35 : rpgVerordnung
1 Die rpg-Kommission übernimmt im Rahmen des Gesamt-
konzeptes und des Gemeindekonzeptes rpg Aufgaben, welche die
Kirchenpflege ihr überträgt.
2 Sie ist namentlich zuständig für
a. die Gewährleistung einer einheitlichen Handhabung der Verbind-
lichkeit von Modulen durch die Leiterinnen und Leiter,
b. die Bearbeitung von Fragestellungen, welche die Erfüllung der Ver-
bindlichkeit, die Zulassung zu einem verbindlichen Modul sowie
Massnahmen gemäss §§ 45–47 betreffen,
c. die Planung, Konzipierung und Koordination des Aufbaus der Mo-
dule in der Kirchgemeinde.
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V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung) 181.17
3. Abschnitt: Leiterinnen und Leiter