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Art. 33 : Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpgVerordnung)

: rpgVerordnung
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Art. 33 : rpgVerordnung

5 Die Kirchenpflege bezeichnet aus ihrer Mitte ein für die Reli-

gionspädagogik zuständiges Mitglied. Diesem kommen insbesondere

folgende Aufgaben zu

a. Koordination der Aufgaben gemäss § 32,

b. Führung der im Bereich der Religionspädagogik tätigen Personen,

c. Unterstützung der Leiterinnen und Leiter von Modulen bei Gesprä-

chen mit Sorgeberechtigten.

2. Abschnitt: rpg-Kommission

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