181.17
OPRPR
CH-ZH
Art. 33 : Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpgVerordnung)
: rpgVerordnung
Art. 33 : rpgVerordnung
5 Die Kirchenpflege bezeichnet aus ihrer Mitte ein für die Reli-
gionspädagogik zuständiges Mitglied. Diesem kommen insbesondere
folgende Aufgaben zu
a. Koordination der Aufgaben gemäss § 32,
b. Führung der im Bereich der Religionspädagogik tätigen Personen,
c. Unterstützung der Leiterinnen und Leiter von Modulen bei Gesprä-
chen mit Sorgeberechtigten.
2. Abschnitt: rpg-Kommission