181.17
OPRPR
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpgVerordnung)
: rpgVerordnung
Art. 3 : rpgVerordnung
Die Kirchgemeinden führen durch ihr religionspädagogisches Ziele
Handeln Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und deren Familien
in den evangelischen Glauben und in die reformierte Kirche ein. Sie
eröffnen ihnen Raum zur Mitgestaltung und ermutigen sie zum Be-
kenntnis des Glaubens durch ein verantwortliches Leben.