Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.17 OPRPR CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpgVerordnung)

: rpgVerordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 : rpgVerordnung

Die Kirchgemeinden führen durch ihr religionspädagogisches Ziele

Handeln Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und deren Familien

in den evangelischen Glauben und in die reformierte Kirche ein. Sie

eröffnen ihnen Raum zur Mitgestaltung und ermutigen sie zum Be-

kenntnis des Glaubens durch ein verantwortliches Leben.

← Art. 2 : rpgVerordnung Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpgVerordnung) Art. 4 : rpgVerordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →