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Art. 28 : Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpgVerordnung)

: rpgVerordnung
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Art. 28 : rpgVerordnung

1 Die Kirchgemeinden entscheiden im Rahmen der Kir- Grundsatz

chenordnung, des Gesamtkonzeptes, dieser Verordnung und des Ge- und Umfang

meindekonzeptes rpg, welche freiwilligen Modules sie anbieten.

2 Sie legen Schwerpunkte, Inhalte und Umfang der freiwilligen Mo-

dules fest.

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