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181.15 MRVO CH-ZH

Art. 97 : Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)

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Art. 97

Abs. 1 der Kirchenordnung ungeachtet der Erfassung von Taufe,

Konfirmation, kirchlicher Trauung und kirchlicher Abdankung im Mit-

gliederregister.

2

Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)

2. Abschnitt: Inhalt des Mitgliederregisters

181.15

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