181.15
MRVO
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)
Art. 4
1 Das Mitgliederregister muss in Bezug auf den erfassten Per-
sonenkreis und die darin enthaltenen Informationen aktuell, richtig und
vollständig sein.
2 Das Mitgliederregister mit den darin enthaltenen Informationen ist
ausschliesslich in der Schweiz zu halten.
Zuständigkeit