Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.15 MRVO CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)

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Art. 4

1 Das Mitgliederregister muss in Bezug auf den erfassten Per-

sonenkreis und die darin enthaltenen Informationen aktuell, richtig und

vollständig sein.

2 Das Mitgliederregister mit den darin enthaltenen Informationen ist

ausschliesslich in der Schweiz zu halten.

Zuständigkeit

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