Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.15 MRVO CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

In dieser Verordnung bedeuten

a. Mitgliederregister: Register, in dem alle Personen erfasst sind, die

gemäss Art. 24 der Kirchenordnung Mitglied der Landeskirche sind;

b. Informationen: alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer

kirchlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungs-

form und ihrem Informationsträger, ausgenommen Aufzeichnungen,

die nicht fertiggestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Ge-

brauch bestimmt sind,

c. Identifikator: nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die als

funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Identi-

fikation einer Person oder Sache erlaubt;

d. Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst

und beschrieben werden kann.

Begriffe

1. 1. 21-111

1

181.15

Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)

Kirchgemein-

schaften und

Kirchgemeinde-

verbände

← Art. 1 Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO) Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →