Art. 2 : Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)
Art. 2
In dieser Verordnung bedeuten
a. Mitgliederregister: Register, in dem alle Personen erfasst sind, die
gemäss Art. 24 der Kirchenordnung Mitglied der Landeskirche sind;
b. Informationen: alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer
kirchlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungs-
form und ihrem Informationsträger, ausgenommen Aufzeichnungen,
die nicht fertiggestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Ge-
brauch bestimmt sind,
c. Identifikator: nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die als
funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Identi-
fikation einer Person oder Sache erlaubt;
d. Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst
und beschrieben werden kann.
Begriffe
1. 1. 21-111
1
181.15
Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)
Kirchgemein-
schaften und
Kirchgemeinde-
verbände