181.131
CH-ZH
Art. 39 : Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung
Art. 39
1 Der Kirchenrat beschliesst über die Übertragung nicht mehr Übertragung
benötigter Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens ins Finanz- aus dem Verwal-
vermögen.
2 Solche Vermögenswerte sind auf den Zeitpunkt der Übertragung
neu zu bewerten und werden zu diesem Wert ins Finanzvermögen
übertragen.
tungsvermögen