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Art. 39 : Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

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Art. 39

1 Der Kirchenrat beschliesst über die Übertragung nicht mehr Übertragung

benötigter Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens ins Finanz- aus dem Verwal-

vermögen.

2 Solche Vermögenswerte sind auf den Zeitpunkt der Übertragung

neu zu bewerten und werden zu diesem Wert ins Finanzvermögen

übertragen.

tungsvermögen

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