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CH-ZH
Art. 32 : Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung
Art. 32
1 Als Ausgaben im Sinn von § 54 Abs. 2 FiVO gelten insbe-
sondere
a. Verminderungen des Finanzvermögens zwecks Erbringung der
durch die Kirchenordnung7, weitere Erlasse sowie die Beschlüsse
von Kirchensynode und Kirchenrat vorgesehenen Leistungen,
b. Umwandlungen von Finanzvermögen in Verwaltungsvermögen,
c.14 projektgebundene Beiträge,
d. Darlehen,
e. Bürgschaften und Garantieverpflichtungen,
f. Einnahmenverzichte.
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Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung
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2 Umschichtungen innerhalb des Finanzvermögens sowie Zahlun-
gen zur Tilgung von Schulden sind keine Ausgaben.