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Art. 92 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 92

1 Diese Verordnung ist auf die im Zeitpunkt ihres Inkraft- Übergangs-

tretens hängigen Gesuche um Leistungen aus dem Finanzausgleich bestimmungen

oder um einen Baubeitrag anwendbar.10

2 Der Kirchenrat erlässt die weiteren Übergangsbestimmungen.

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