181.13
CH-ZH
Art. 92 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 92
1 Diese Verordnung ist auf die im Zeitpunkt ihres Inkraft- Übergangs-
tretens hängigen Gesuche um Leistungen aus dem Finanzausgleich bestimmungen
oder um einen Baubeitrag anwendbar.10
2 Der Kirchenrat erlässt die weiteren Übergangsbestimmungen.