Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.13 CH-ZH

Art. 91 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (104 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 91

1 Das Reglement über das Finanzwesen der Evangelisch- Aufhebung bis-

reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (Finanzreglement) herigen Rechts

vom 26. August 1980 und das Reglement über den Finanzausgleich der

Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (Finanz-

ausgleichsreglement) vom 20. November 1984 werden mit dem Inkraft-

treten dieser Verordnung aufgehoben.

2 Dieser Verordnung widersprechende Verordnungen, Richtlinien,

Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates, der Kirchgemeinden und

Kirchgemeindeverbände werden mit dem Inkrafttreten dieser Verord-

nung aufgehoben.

← Art. 90 Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich Art. 92 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →