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Art. 90 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 90

1 Der Kirchenrat sorgt für den rechtsgleichen und einheit- Vollzug

lichen Vollzug der Finanzverordnung. Er unterstützt darin die Kirchen-

pflegen und die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden.

2 Er erlässt die Vollzugsbestimmungen gemäss der Kirchenordnung7

und dieser Verordnung.

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