181.13
CH-ZH
Art. 90 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 90
1 Der Kirchenrat sorgt für den rechtsgleichen und einheit- Vollzug
lichen Vollzug der Finanzverordnung. Er unterstützt darin die Kirchen-
pflegen und die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden.
2 Er erlässt die Vollzugsbestimmungen gemäss der Kirchenordnung7
und dieser Verordnung.