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Art. 9 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 9

Die Kirchgemeinden und die Landeskirche verwalten ihr Vermögens-

Vermögen langfristig im Blick auf die Erfüllung ihres Auftrags gemäss verwaltung

Kirchenordnung7.

a. Grundsatz

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