181.13
CH-ZH
Art. 9 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 9
Die Kirchgemeinden und die Landeskirche verwalten ihr Vermögens-
Vermögen langfristig im Blick auf die Erfüllung ihres Auftrags gemäss verwaltung
Kirchenordnung7.
a. Grundsatz