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181.13 CH-ZH

Art. 89d : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 89d

9 1 Renovationen und Umbauten von kirchlichen Liegen-

schaften tragen dem historischen und kulturellen Wert sowie den Mög-

lichkeiten einer zeitgemässen Nutzung der betreffenden Liegenschaft

Rechnung.

2 Die Kirchgemeinden ziehen bei Renovationen und Umbauten

von historisch und kulturell wertvollen kirchlichen Liegenschaften die

vom Kirchenrat bezeichnete Stelle bei. Der Kirchenrat regelt deren

Auftrag.

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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

181.13

9. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen 10

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