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CH-ZH
Art. 89d : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 89d
9 1 Renovationen und Umbauten von kirchlichen Liegen-
schaften tragen dem historischen und kulturellen Wert sowie den Mög-
lichkeiten einer zeitgemässen Nutzung der betreffenden Liegenschaft
Rechnung.
2 Die Kirchgemeinden ziehen bei Renovationen und Umbauten
von historisch und kulturell wertvollen kirchlichen Liegenschaften die
vom Kirchenrat bezeichnete Stelle bei. Der Kirchenrat regelt deren
Auftrag.
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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
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9. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen 10