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Art. 89c : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 89c

9 1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche tragen eine

besondere Verantwortung gegenüber der Umwelt sowie für den scho-

nungsvollen und sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden

Ressourcen.

2 Sie berücksichtigen bei Renovationen, bei Um- und Neubauten

sowie beim Unterhalt und Betrieb von kirchlichen Liegenschaften

ökologische und ökonomische Gesichtspunkte.

3 Sie wenden bei der Auswahl von Materialien und hinsichtlich des

Energie- und weiteren Ressourcenverbrauchs die anerkannten Stan-

dards an.

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