181.13
CH-ZH
Art. 89c : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 89c
9 1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche tragen eine
besondere Verantwortung gegenüber der Umwelt sowie für den scho-
nungsvollen und sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden
Ressourcen.
2 Sie berücksichtigen bei Renovationen, bei Um- und Neubauten
sowie beim Unterhalt und Betrieb von kirchlichen Liegenschaften
ökologische und ökonomische Gesichtspunkte.
3 Sie wenden bei der Auswahl von Materialien und hinsichtlich des
Energie- und weiteren Ressourcenverbrauchs die anerkannten Stan-
dards an.