181.13
CH-ZH
Art. 89b : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 89b
Die Kirchgemeinden planen bei Um- und Neubauten
Räume in kirchlichen Liegenschaften so, dass sie für verschiedene
Zwecke genutzt und mit verhältnismässigem Aufwand anderen Zwe-
cken zugeführt werden können.