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Art. 89b : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 89b

Die Kirchgemeinden planen bei Um- und Neubauten

Räume in kirchlichen Liegenschaften so, dass sie für verschiedene

Zwecke genutzt und mit verhältnismässigem Aufwand anderen Zwe-

cken zugeführt werden können.

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