Art. 89a : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 89a
9 1 Kirchgemeinden, die im Rahmen von Renovationen
sowie Um- und Neubauten von kirchlichen Liegenschaften bezogen
auf ihre finanziellen Möglichkeiten erhebliche bauliche Investitionen
tätigen, legen eine Immobilienstrategie fest.
2 Aufgabe der Immobilienstrategie ist es insbesondere,
a. räumliche Möglichkeiten aufzuzeigen, die in der Kirchgemeinde, in
den betreffenden politischen Gemeinden und Schulgemeinden sowie
in den Nachbargemeinden vorhanden oder geplant sind,
b. Bauvorhaben im regionalen Kontext zu beleuchten,
c. die sozialverantwortlich und lebensweltlich ausgerichtete Nutzung
der kirchlichen Liegenschaften unter Berücksichtigung von mög-
lichen Nutzungs- und Ertragsverbesserungen darzustellen,
d. den zu erwartenden Aufwand für den künftigen Unterhalt der
kirchlichen Liegenschaften aufzuzeigen.