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Art. 89a : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 89a

9 1 Kirchgemeinden, die im Rahmen von Renovationen

sowie Um- und Neubauten von kirchlichen Liegenschaften bezogen

auf ihre finanziellen Möglichkeiten erhebliche bauliche Investitionen

tätigen, legen eine Immobilienstrategie fest.

2 Aufgabe der Immobilienstrategie ist es insbesondere,

a. räumliche Möglichkeiten aufzuzeigen, die in der Kirchgemeinde, in

den betreffenden politischen Gemeinden und Schulgemeinden sowie

in den Nachbargemeinden vorhanden oder geplant sind,

b. Bauvorhaben im regionalen Kontext zu beleuchten,

c. die sozialverantwortlich und lebensweltlich ausgerichtete Nutzung

der kirchlichen Liegenschaften unter Berücksichtigung von mög-

lichen Nutzungs- und Ertragsverbesserungen darzustellen,

d. den zu erwartenden Aufwand für den künftigen Unterhalt der

kirchlichen Liegenschaften aufzuzeigen.

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