181.13
CH-ZH
Art. 89 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 89
10 1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche berücksichti- Grundsatz
gen beim Bau, Unterhalt und bei der Nutzung der kirchlichen Liegen-
schaften insbesondere kirchlich-kulturelle Werte, Gesichtspunkte der
Nachhaltigkeit und den ausgewiesenen zukünftigen Bedarf.
2 Der Kirchenrat erhebt periodisch den Raum- und Unterhalts-
bedarf der Kirchgemeinden.
den
3 Er kann Fachleute bezeichnen, die auf Ersuchen von Kirchgemein-
a. deren Bauvorhaben begutachten und begleiten,
b. diese bei der Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften unterstützen.
1.1.18-99
21
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
Immobilien-
strategie
Multifunktio-
nalität
Ökologisches
und ökono-
misches Bauen
Denkmalpflege