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181.13 CH-ZH

Art. 89 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 89

10 1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche berücksichti- Grundsatz

gen beim Bau, Unterhalt und bei der Nutzung der kirchlichen Liegen-

schaften insbesondere kirchlich-kulturelle Werte, Gesichtspunkte der

Nachhaltigkeit und den ausgewiesenen zukünftigen Bedarf.

2 Der Kirchenrat erhebt periodisch den Raum- und Unterhalts-

bedarf der Kirchgemeinden.

den

3 Er kann Fachleute bezeichnen, die auf Ersuchen von Kirchgemein-

a. deren Bauvorhaben begutachten und begleiten,

b. diese bei der Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften unterstützen.

1.1.18-99

21

181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Immobilien-

strategie

Multifunktio-

nalität

Ökologisches

und ökono-

misches Bauen

Denkmalpflege

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