181.13
CH-ZH
Art. 88c : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 88c
Der Kirchenrat regelt für die Beiträge gemäss §§ 88 a und Ergänzende
88 b Abs. 1 sowie für die Rückzahlung der Beiträge gemäss § 88 b Abs. 2 Bestimmungen
die Voraussetzungen, die Höhe des Betrags, die anrechenbaren Kosten
und das Verfahren in der Vollzugsverordnung.
8. Abschnitt: Liegenschaften der Kirchgemeinden und der Landeskirche