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Art. 88c : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 88c

Der Kirchenrat regelt für die Beiträge gemäss §§ 88 a und Ergänzende

88 b Abs. 1 sowie für die Rückzahlung der Beiträge gemäss § 88 b Abs. 2 Bestimmungen

die Voraussetzungen, die Höhe des Betrags, die anrechenbaren Kosten

und das Verfahren in der Vollzugsverordnung.

8. Abschnitt: Liegenschaften der Kirchgemeinden und der Landeskirche

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